Teil eines Werkes 
Zweyter Band (1809) Code Napoléon
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38 B. 3r T. Von Verträgen ꝛc. 31

lichkeit bewirkt, und alles wieder in denſelben Zuſtand verſetzt, als wenn die Verbindlichkeit gar nicht vorhan⸗ den geweſen wäre.

Durch ſie wird die Erfüllung der Verbindlichkeit nicht aufgeſchoben; ſie verpflichtet nur den Berechtigten, das Empfangene in dem Falle zu erſtatten, wenn das zur Bedingung gemachte Ereigniß eintritt.

118 4. Bey zweyſeitigen Verträgen wird immer ſtillſcheigend die Bedingung vorausgeſetzt, daß der Ver⸗ trag aufgehoben ſeyn ſolle, wenn einer von beyden Thei⸗ len ſeine Verbindlichkeit nicht erfuüllt.(*)

In dieſem Falle iſt der Vertrag nicht ſchon kraft des Geſetzes aufgehoben. Der Contrahent, gegen den die Verbindlichkeit nicht erfüllt worden iſt, hat die Wahl, entweder den andern zur Erfüllung des Vertrags, wenn ſie noch möglich iſt, zu zwingen, oder die Aufhebung deſ⸗ ſelben, nebſt Schadenserſatz, zu fordern.

Auf die Aufhebung muß gerichtlich geklaͤgt werden, und dem Beklagten kann den Umſtänden nach ein Auf⸗ ſchub geſtattet werden.

Zweyter Abſchnitt.

Von Verbindlichkeiten unter Zeitbeſtimmung.

1185. Die Zeitbeſtimmung unterſcheidet ſich von

der Bedingung dadurch, daß ſie nicht die Verbindlichkeit ſelbſt aufſchiebt, ſondern nur ihre Erfüllung weiter hin⸗ ausſetzt. 1186. Was man erſt an einem Termin zu zahlen ſchuldig iſt, kann nicht vor Ablauf dieſes Termins ge⸗ fordert werden; was jedoch vor der Zeit gezahlt worden iſt, das kann nicht zurückgefordert werden.

1187. Bey einem Termine tritt immer die Ver⸗ muthung ein, daß er zum Vortheile des Verpflichteten ausbedungen worden ſeye, in ſo fern nicht aus dem Ver⸗ trage ſelbſt oder aus den Umſtänden erhellet, daß er zu⸗ gleich zum Vortheile des Berechtigten feſtgeſetzt wor den iſt.

1188. Der Verpflichtete kann auf den Vortheil des Termins keinen Anſpruch mehr machen, wenn er in Con⸗

(*) S. Art. 1654 u. 1764.