Teil eines Werkes 
Erster Band (1809)
Seite
437
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38 B. 2r T. Von Schenkungen u. Teſtamenten. 437

len für die Schenkungen unter Lebenden ohen vorgeſchrie⸗ benen Regeln und Formen unterworfen.

1093. Eine unter Ehegatten in dem Ehecontracte gemachte einſeitige oder wechſelſeitige Schenkung von künftigem oder auch von gegenwärtigem und künftigem Vermögen iſt eben den Regeln unterworfen, welche in dem vorhergehenden Kapitel in Anſehung ähnlicher, von einem Dritten an ſie gemachter Schenkungen vorgeſchrie⸗ ben ſind, jedoch mit der Einſchränkung, daß ſie auf die aus der Ehe abſtammenden Kinder nicht übergeht, wenn der beſchenkte Ehegatte vor dem ſchenkenden Ehegatten ſtirbt. 4

1094. Ein Ehegatte kann ſowohl in dem Ehecon⸗

tracte als während der Ehe, auf den Fall, daß er keine

Kinder oder Descendenten hinterlaſſen würde, zum Be⸗ ſten des andern Ehegatten in Anſehung des Eigen⸗ thums über alles das verfügen, worüber er auch zum Vor⸗ theile eines Fremden verfügen dürfte, und auſſerdem noch über den Nießbrauch des ganzen Vermögenstheils, über welchen das Geſetz die Verfügung zum Nachtheile der Erben verbietet.

Auf den Fall, daß der ſchenkende Ehegatte Kinder oder Descendenten hinterlaſſen würde, kann er dem an⸗ dern Ehegatten entweder ein Viertheil eigenthümlich und ein anderes Viertheil zum Nießbrauche, oder die Hälfte ſeines ganzen Vermögens zum Nießbrauche, zuwenden.

1095. Ein Minderjähriger kann ohne Bewilligung und Beyſtand derjenigen Perſonen, deren Einwilligung zur Giltigkeit ſeiner Ehe erforderlich iſt, weder durch einſeitige noch durch wechſelſeitige Schenkung ſeinem Ehegatten in dem Ehecontract etwas zuwenden; mit die⸗ ſer Bewilligung kann er ihm aber alles dasjenige ſchen⸗ ken, was das Geſetz einem volljährigen Ehegatten an den andern zu verſchenken erlaubt.

1096. Alle Schenkungen, welche Ehegatten ein⸗ ander während der Ehe machen, können immer widerru⸗ fen werden, wenn ſie gleich als Schenkungen unter Le⸗ benden bezeichnet ſind.

Die Frau kann ſie widerrufen, ohne von ihrem Manne oder von dem Gerichte dazu autoriſirt zu ſeyn.