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38 B. 2r T. Von Schenkungen u. Teſtamenten. 42⁷
1069. Die Verfügungen unter Lebenden oder durch Teſtament, welche mit Auflage der Reſtitution gemacht ſind, müſſen auf Antrag des Beſchwerten oder des zur Vollziehung ernannten Vormundes öffentlich bekannt ge⸗ macht werden, und zwar, was die Immobilien betrifft, durch Eintragung(transcription) der Urkunden in die Bücher des Hypothekenbüreaus des Ortes, wo die Im⸗ mobilien gelegen ſind, und was die gegen Hypothe auf Immobilien angelegten Capitalien betrifft, durch Ein⸗ ſchreibung(inscription)(*) auf die verhypothecirten Grundſtüͤcke.
1070. Der Mangel der Eintragung der die Ver⸗ fügung enthaltenden Urkunde kann von den Gläubigern und von jedem dritten Erwerber ſelbſt den Minderjährigen oder Interdicirten entgegengeſetzt werden, jedoch mit
Vorbehalt des Regreſſes gegen den Beſchwerten und den
zur Vollziehung ernannten Vormund, und ohne daß die Minderjährigen oder Interdicirten gegen die Unterlaſ⸗ ſung der Eintragung Wiedereinſetzung in den vorigen Stand erhalten könnten, ſelbſt wenn der Beſchwerte und der Vormund zahlungsunfähig ſeyn ſollten.(Xx*)
1071. Dadurch, daß ein Gläubiger oder ein drit⸗ ter Erwerber auf einem andern Wege, als durch die Ein⸗
tragung, von der Verfügung etwa Kenntniß erlangt
hat*), kann der Mangel der Eintragung weder erſetzt, noch für gehoben angeſehen werden.
1072. Weder die Geſchenknehmer, noch die Lega⸗ tarien, noch ſelbſt die geſetzlichen Erben desjenigen, der die Verfügung gemacht hat, noch auch deren Geſchenk⸗ nehmer, Legatarien oder Erben können in irgend einem Falle den Mangel der Eintragung oder Einſchreibung den Subſtituten entgegenſetzen.
1073. Der zur Vollziehung ernannte Vormund iſt perſönlich verantwortlich, wenn er ſich nicht durchaus nach den Vorſchriften gerichtet hat, die oben für die In⸗ ventur des Vermögens, den Verkauf der Mobilien, die Anlegung der Gelder, und für die Eintragung und Ein⸗
(*) S. Art. 2148. (**) S. Art. 942. 29) haͤtten Kenntniß erlangen koͤnnen. S. u. E.
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