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38 B. 2r T. Von Schenkungen u. Teſtamenten. 4¹⁸ riges Teſtament, oder durch eine Notariatsurkunde, wel⸗ che die Erklärung des Teſtators enthält, daß er ſeinen Willen geändert habe.
1036. Ein ſpäteres Teſtament, in welchem die fruͤ⸗ hern nicht ausdruͤcklich widerrufen ſind, macht von den in letzteren enthaltenen Verordnungen nur diejenigen un⸗ giltig, die ſich mit den neuen nicht vereinigen laſſen, oder mit ihnen im Widerſpruche ſtehen.
1037. Der in einem ſpätern Teſtamente geſchehene Widerruf behaͤlt ſeine volle Wirkung, wenn gleich dieſe neue Verordnung wegen Unfähigkeit des eingeſetzten Er⸗ ben oder Legatars, oder wegen der von ihren verweiger. ten Annahme nicht zur Vollziehung kommt.
1038. Jede von dem Teſtator mit der vermachten Sa⸗ che oder mit einem Theile derſelben vorgenommene Veräuſ⸗ ſerung, ſelbſt diejenige, welche durch Verkauf unter dem Vorbehalt des Wiederkaufs oder durch Tauſch geſchehen iſt, bewirkt den Widerruf des Vermaͤchtniſſes in Anſehung al⸗ les deſſen, was veräuſſert worden iſt, wenn gleich dieſe ſpätere Veräuſſerung ungiltig, und die veräuſſerte Sache wieder in die Hände des Teſtators gelangt ſeyn ſollte.
1039. Jede letztwillige Verordnung wird kraftlos, wenn derjenige, zu deſſen Vortheil ſie gemacht worden
iſt, den Teſtator nicht überlebt hat.
1040. Jede letztwillige Verordnung, welche unter einer Bedingung gemacht worden iſt, die von einer un⸗
gewiſſen Begebenheit abhängt, ſo daß nach der Abſicht
des Teſtators die Verordnung nur dann vollzogen werden ſoll, wenn die Begebenheit ſich ereignen oder nicht ereig— nen wird, wird kraftlos, wenn der eingeſetzte Erbe oder
Legatar noch vor Erfüllung der Bedingung ſtirbt.
1041. Eine Bedingung, welche nach der Abſicht des
Teſtators die Vollziehung ſeiner Verordnung nur aufſchie⸗
ben ſoll, hindert den eingeſetzten Erben oder Legatar
nicht, auf die vermachten Sache ein wirklich erworbenes
Recht zu haben, das auf ſeine Erben übergeht.
1042. Ein Vermächtniß wird kraftlos, wenn die vermachte Sache bey Lebzeiten des Teſtators gänzlich zut Grunde geht.
Ein Gleiches gilt, wenn dieſelbe nach ſeinem Tode ohne Zuthun und ohne Verſchulden des Erben zu Grun⸗ de geht; dieß iſt ſelbſt dann der Fall, wenn der Erbe


