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R Erſtes Buch.
6 5. Von den Perſonen.
b Sereſter Titel.
vation d Von dem Genuſſe und dem Verluſte der Civilrechte. 1)
(Decretirt den 8. Mäͤrz 1803. Promulgirt den 18 deſſel⸗
meme mois. ben Monats.)
4. 5 Erſtes Capitel.
³ civils. Von dem Genuſſe der Civilrechte.
indépend⸗ a„„
1e odun— 7. Die Ausübung der Civilrechte iſt unabhängig
2 la li c 1 von der Eigenſchaft eines Staatsbürgers, welche nur
dem Staatsgrundgeſetz gemäß erworben und erhalten wird. 8. Jeder Franzoſe hat der Civilrechte zu genießen.
1in n 3„ 9. Jedes in Frankreich gebohrene Kind eines Aus⸗ poqus 3s 3 länders 2) kann innerhalb eines Jahres nach erlang⸗ Poq 14 ter Volljährigkeit, auf die Eigenſchaft eines Franzoſen An⸗ fais; Pouml in ſpruch machen; nur muß es, wenn es in Frankreich n France wohnt, erklären, daß es daſelbſt ſeinen Wohnſitz aufzu⸗ — 4 ſchlagen gedenke, im Fall es aber im Auslande wohnt,
*
1) buͤrgerlichen Rechte. E. u M.
2) Jedes in Frankreich von einem Fremden gebohrne Individuum. I. 8. u. M. Wer in Frankreich von einem Fremden gebohren iſt. D. Jeder von einem Aus⸗ laͤnder erzeugte, aber in Frankreich gebohrne Menſch. E.


