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Ausführliche Abhandlung von denen Bauergütern in Teutschland sowohl überhaupt als auch drey und fünfzig unterschiedene Arten derselben insonderheit alles aus ächten Teutschen Alterthümern und Urkunden, auch neuen Landesordnungen und Leyhbriefen erläutert und bestärket. / Friedrich Carl von Buri, weiland hochfürstl. Hessen-Darmstädtischen wirklichen geheimen Raths ; mit einer Vorrede von D. Franz Just. Kortholt und D. Justus Friedrich Runde
Entstehung
Seite
690
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. vollkommen uͤberein. Denn in dem Oberfuͤrſtenthum Marburg muß ein Medumsland, ſo entweder von der Landesherrſchaft oder denen von Adel, denen Bauern ehedeſſen aus ihren Wuͤſteneyen oder Waldungen umſonſt eingegeben und geſchenkt worden, dem Medumeherrn des Jahrs einen gewiſſen und beſtaͤndigen Fruchtzins liefern. Inſonderheit giebt im Amt Wetter das Medumsland, das erſte Jahr Korn(Rocken) das zweyte Jahr Haber, das dritte Jahr aber, wenn ſolches braach und unbeſaamt iſt, nichts. Uebrigens muß der Beſitzer den Zehenden, Contribution, Steuern und andere Onera gleichfalls abtragen. Siehe KRopp g. a. O. K.

Neun und ſechszigſte Anmerkung

zu S. 446.(1118.) Daß in den ſpaͤteren Zeiten ein ge⸗ b wiſſes Richteramt dadurch angedeutet worden.

7 Auch ſchon in den aͤlteren Zeiten. Man ſehe Calmer I. pag. 471. g. B.

Siebenzigſte Anmerkung

zu S. 510.(1182.) Es werden die Precareyen in den Formeln und Urkunden auch zum oͤftern beneſicia genannt.

Auch wohl beneſiciarium. Siehe Gudenus in cod. diplom, Tom. III. pag. 1026.

Ein und ſiebenzigſte Anmerkung zu S. 514.(1186.) Es wird ſolche Gegenſchenkung ꝛc. Ein Beyſpiel einer precariæ pro euentuali donati ſiæ fin⸗ dt ſich vleichfall beym Gackaa in cod. dipl. Tom, III.. e fin 1630. B.

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