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Ausführliche Abhandlung von denen Bauergütern in Teutschland sowohl überhaupt als auch drey und fünfzig unterschiedene Arten derselben insonderheit alles aus ächten Teutschen Alterthümern und Urkunden, auch neuen Landesordnungen und Leyhbriefen erläutert und bestärket. / Friedrich Carl von Buri, weiland hochfürstl. Hessen-Darmstädtischen wirklichen geheimen Raths ; mit einer Vorrede von D. Franz Just. Kortholt und D. Justus Friedrich Runde
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691
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Zwey und ſiebenzigſte Anmerkung zu S. 515.(1187.) Daß dieſe Precareyen denen Armen

bisweilen zu ihrem beſſern Auskominen gedient. Ein Beyſpiel davon ſindet ſich beym ergott(en. Habi. pag. 45. B.

Drey und ſiebenzigſte Anmerkung

zu S. 516.(1188.) Wenigſtens duͤrften davon die Exempel ſehr rar ſeyn

Haͤufiger ſind dagegen ſolche Beyſpiele, da Layen Kirchenguͤter unter der Bedingung gekauft haben, daß ſie nach ihrem Tode wieder an das Kloſter zuruͤckfallen ſollten; wodurch eigentlich auch nicht mehr als der Beſitz und Nießbrauch auf Lebenslang uͤbertragen wurde. Siehe ein Veyſpiel dieſer Art beym Gudenus in cod. dipl. Tom. III. p. 739. B.

Vier und ſiebenzigſte Anmerkung zu S. 519.(1191.) 5.) Es iſt dieſe Verleyhung insge⸗ mein auf Lebenszeit des Beſitzers eingerichtet

Bisweilen geſchieht ſie aber auch ganz erblich, in welchem Falle gleich⸗ wohl die Teſtamentserben ausgeſchloſſen ſind, und nur die Inteſtat⸗ erben darauf Anſpruch machen koͤnnen. Man ſehe Hergott in Gen.

Habſ. pag. 21 25. B.

Fuͤnf und ſiebenzigſte Anmerkung

zu S. 321.(1193.) In einigen Verleyhungen der Kir⸗ chen ausdruͤcklich das Eigenthum zugeſchrieben.

Ein dem hier bemerkten gleiches Beyſpiel findet ſich beym Schaunat

in tradit. Fuldenſ. P. II. n. 21. B.

f. Sechs