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Zwey und ſiebenzigſte Anmerkung zu S. 515.(1187.) Daß dieſe Precareyen denen Armen
bisweilen zu ihrem beſſern Auskominen gedient. Ein Beyſpiel davon ſindet ſich beym ergott(en. Habi. pag. 45. B.
Drey und ſiebenzigſte Anmerkung
zu S. 516.(1188.) Wenigſtens duͤrften davon die Exempel ſehr rar ſeyn
Haͤufiger ſind dagegen ſolche Beyſpiele, da Layen Kirchenguͤter unter der Bedingung gekauft haben, daß ſie nach ihrem Tode wieder an das Kloſter zuruͤckfallen ſollten; wodurch eigentlich auch nicht mehr als der Beſitz und Nießbrauch auf Lebenslang uͤbertragen wurde. Siehe ein Veyſpiel dieſer Art beym Gudenus in cod. dipl. Tom. III. p. 739. B.
Vier und ſiebenzigſte Anmerkung zu S. 519.(1191.) 5.) Es iſt dieſe Verleyhung insge⸗ mein auf Lebenszeit des Beſitzers eingerichtet
Bisweilen geſchieht ſie aber auch ganz erblich, in welchem Falle gleich⸗ wohl die Teſtamentserben ausgeſchloſſen ſind, und nur die Inteſtat⸗ erben darauf Anſpruch machen koͤnnen. Man ſehe Hergott in Gen.
Habſ. pag. 21— 25. B.
Fuͤnf und ſiebenzigſte Anmerkung
zu S. 321.(1193.) In einigen Verleyhungen der Kir⸗ chen ausdruͤcklich das Eigenthum zugeſchrieben.
Ein dem hier bemerkten gleiches Beyſpiel findet ſich beym Schaunat
in tradit. Fuldenſ. P. II. n. 21. B.
f. Sechs
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