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Ausführliche Abhandlung von denen Bauergütern in Teutschland sowohl überhaupt als auch drey und fünfzig unterschiedene Arten derselben insonderheit alles aus ächten Teutschen Alterthümern und Urkunden, auch neuen Landesordnungen und Leyhbriefen erläutert und bestärket. / Friedrich Carl von Buri, weiland hochfürstl. Hessen-Darmstädtischen wirklichen geheimen Raths ; mit einer Vorrede von D. Franz Just. Kortholt und D. Justus Friedrich Runde
Entstehung
Seite
672
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lung des jaͤhrlichen Canons hat der Erblehnherr allerdings ſehr gerechte Urſach ſich zu ſetzen. Man ſehe Beck vom Erbzinsrecht. S. 328.

Weenn nun aber vielleicht die Kinder nicht laͤnger in der gemeinſchaft⸗ lichen Verwaltung und Benutzung des Guts bleiben wollen, oder we⸗ gen des daraus entſtehenden Schadens nicht weiter bleiben koͤnnen; welche von ihnen ſind alsdann den uͤbrigen vorzuziehen? und verdient nicht etwa inſonderheit ein maͤnnlicher Leibserbe den Vorzug vor dem weiblichen? dieſe Frage iſt aus folgenden Gruͤnden zu bejahen: a) weil dieſe Erbleyhen mit den wahren Lehen eine ſo groſſe Gleichheit haben, daß man der Regel nach auch in Betracht der Erbfolge hier eine recht⸗ liche Analogie annehmen, und von dieſen auf jene wohl den Schluß machen darf. Da nun bey der Erbfolge in Lehen den maͤnnlichen Erben gewoͤhnlich der Vorzug vor den weiblichen zukommt, ſo gilt in zweifel⸗ haften Faͤllen auch ein gleiches in der Erbleyhe. b) Weil der dominus directus ein ſehr gegruͤndetes Intereſſe hat, dahin zu ſehen, daß die Erbleyye nicht ohne hinreichende Urſache aus einer Familie in dje andre uͤbergehe, welches bey der weiblichen Erbfolge ganz natuͤrlicher Weiſe erfolgt. Indeſſen kommt es bey dieſer ganzen Sache doch gar ſehr auf das Gutfinden des Grundherrn an. Wenn nemlich ſaͤmtliche Kinder noch unmuͤndig ſind, ſo muß die Obrigkeit, welche gemeiniglich zugleich Dominus directus iſt, auch den Nutzen derſelben vor Augen haben. In dieſen Umſtaͤnden iſt ihr unbenommen, die Emphyteuſin mit Vor⸗ beygehung der Soͤhne einer Tochter und dem Manne, mit welchem ſie in der Ehe lebt, zuzuwenden, wenn dieſer ſolche Anerbietungen thut, welche allen Kindern zuſammengenommen, vortheilhafter ſind, als diejenigen, zu welchen ſich der Vormund des Sohnes hat verſtehen wollen. So

iſt zum Beyſpiel im Jahr 1749: den 29. Maͤrz dem Braͤutigam oder

Ehemann einer minderjaͤhrigen Tochter, mit Vorbeygehung eines un⸗ müuͤndigen Sohnes eine auf Erbleyhe ſtehende Muͤhle auf folgende Be⸗ dingung zugeſprochen worden: 1.) daß er einem jeden Kinde ſeinen An⸗ theil an dem Werth der Muͤhle, welche durch Kunſtverſtaͤndige geſchaͤtzt war, entweder baar herausgeben, oder Zinſen dafür bezahlen ſollte. 2.) daß er die Gefahr der Gebaͤude und der geſamten Emphyteuſis uͤber ſich nehmen ſollte. 3.) daß er die ſaͤmtlichen Kinder bis zu ihren manin⸗

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