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Ausführliche Abhandlung von denen Bauergütern in Teutschland sowohl überhaupt als auch drey und fünfzig unterschiedene Arten derselben insonderheit alles aus ächten Teutschen Alterthümern und Urkunden, auch neuen Landesordnungen und Leyhbriefen erläutert und bestärket. / Friedrich Carl von Buri, weiland hochfürstl. Hessen-Darmstädtischen wirklichen geheimen Raths ; mit einer Vorrede von D. Franz Just. Kortholt und D. Justus Friedrich Runde
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2) Ob im Zweifel die Bauern dem Gerichts⸗oder dem Gutsherrn die Dienſte zu leiſten ſchuldig!

1 m dieſe Frage gehoͤrig zu beantwortenſo muß man zuvor entſcheiden, 8 aus was vor einem Grunde die Bauern die Fenpuden zu leiſten ſchul⸗ dig ſind. Gleichwie nun die vormaligen Rechtslehrer ſolches mehr er⸗ rathen, als unterſuchen wollen, und nicht ſo wohl auf den erſten Urſprung der Dienſte zuruͤckgegangen ſind, als ſich vielmehr begnuͤget haben, ein je⸗ der nach denen vor Augen liegenden beſondern Exempeln die Sache uͤber⸗ haupt zu beurtheilen; ſo darf man ſich auch nicht verwunderndaß ſo vie⸗ le unterſchiedene Meinungen von ihnen ausgebruͤtet worden, welche wir aus dem Harprecht Conſil. 93. u. S3. ſeqg. nur blos anfuhren wollen. 1) Die gemeineſte Meinung iſt, daß die Dienſte, und zwar, wie Har- precht c. l. hinzuſetzet, nach der faſt allgemeinen Gewohnheit in Teutſch⸗ and Kraft der Gerichtbaͤrkeit(vi ac poteſtate jurisdictionis) erfordert wuͤrden, und daß alſo dieſe Dienſte oder Frohnden zu denen Nutzungen und Fruͤchten der Gerichtbarkeit gehoͤreten. Aber eben bey dieſer Mei⸗ nung giebt es wieder einen neuen Zank, wie ſolches bey Saͤtzen, die ohne Beweiß angenommen werden, leicht zu erachten. Da nemlich 2) Einige ſolche zu der Criminal⸗Jurisdiction rechnen, und dieſe Bejahung vor die ſo angeſehene Opinionem communem(oder den gemeinen Irrthum) ausgeben. 3) Andere hingegen behaupten, daß ſolche zu denen Verrich⸗ tungen oder Rechten der Nieder⸗ und Erbgerichte gehoͤren. 4) Andere lehren, daß man die Gerichtbarkeit, es moͤge die hohe oder die niedere ſeyn, ganz aus dem Spiel laſſen muͤſſe, und daß die Frohnden blos aus dem Dominio directo, welches dem Erb⸗ und Eigenthumsherrn uͤber die Bauerguͤter zukaͤme, herzuleiten ſey. 5) Noch einige verlachen alles dieſes, und ſagen, es ruͤhren alle Frohnden aus einem Vertrag oder aus einer Verjaͤhrung her, und waͤren alſo die beyden Stuͤcke der Grund derſelben. 6) Andere hinwiederum rechnen ſolche zu dem Jure mancipa- tus oder dem Recht der Leibeigenſchaft. 7) Andere endlich verwechſeln ſolche mit denen Pflichten und Dienſten, ſo die Bauern dem Landesherrn als Unterthanen zu leiſten ſchuldig ſind, und bringen alſo ſolche unter die Regalien, welche der Landesherrlichen hohen Obrigkeit zugehoͤren. Es wuͤrde zu weitlaͤuftig und auch uͤberfluͤßig ſeyn, den Grund aller dieſer Meinungen zu Anrerfachenund zum Theil zu wiederlegen, zumai da ſie insge⸗