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„»Hebben quit und frey gegeben, lauten die Worte, alle de jennen, de nun „tho Tiden tho Bueken wohnen, Mann, Wive, Kindern, bohren und un⸗ un gebohren, de unſers Grave Otten Vader vor, und nun unſere eigene weh⸗ »ren.“ Bey welchen allgemeinen Freylaſſungen es leicht zu erachten, daß die Losgegebene ihre Guͤter behalten. Doch geſtehe ich ubrigens gerne, daß dieſe Exempel ſeltener vorgekommen, und mehrentheils die Freygegebene zugleich das vorher inngehabte Gut verlaſſen haben, wovon unter andern bey Serr Potgieſſer in Mantiſa membranarum V. 29. 29. zwey merkwuͤr⸗ dige Laßbriefe zu leſen, in welchen die Loßgegebene ausdruͤcklich allem An⸗ ſpruch auf ihre bisher gehabte Guͤter entſagen müſſen, weil ſie als Freye oder Losgegebene Perſonen keine Eigenthumsguͤter mehr beſitzen und be⸗ wohnen konnen. Siehe auch daſelbſt die N. 32. befindliche Urkunde.
Ob es nun gleich auſſer Streit iſt, daß mit denen Bauern in Anſe⸗ hung ihres vorigen Zuſtandes eine große Veraͤnderung in Teutſchland vorgegangen, und ſehr viele darunter zur Freyheit gelanget ſind, es ma⸗ nun ſolches ausdruͤcklich oder ſtillſchweigend geſchehen ſeyn, ſo iſt doch au andern theils hinwiederum unwiederſprechlich, daß dieſe Freyheit nur ei⸗ gentlich ihre Perſonen betroffen, ihre Guͤter aber mehrentheils in der vori⸗ gen Verfaſſung geblieben, und daß folglich bey vorkommenden Streitig⸗
keiten, welche nicht ſo wohl ihre Perſonen, als die ihnen wegen ihrer Guͤter obliegende Pflichten anbetroffen, ſolche noch immer aus der dieſen Gutern und deren Bewohnern vormals ankiebenden Knechtiſchen Eigenſchaft muͤſſen erlaͤutert und entſchieden werden: Wie ſolches mit mehrem aus der kurzen Eroͤrterungeiniger Fragen welche uͤberhaupt bey denen Bauer⸗ guͤtern pflegen aufgeworfen zu werden, die wir allhie beyfuͤgen wollen, erhellen wird, indem eine beſondere Abhandelung von allen Eigenſchaf⸗ ten der Bauergaͤter, wegen ihres großen Unterſcheids in allen Provin⸗ zen, uns theis zu weitlaͤuftig, theils auch unmoͤglich fallen wuͤrde. 1) Ob im Zweifel zu vermuthen, daß die Bauern der Ge⸗ richtbarkeit ihres Gursherrn unterworfen? Es gruͤndet ſich die Eroͤrterung dieſer Frage hauptſaͤchlich auf den Ur⸗ ſprung der bey denen adelichen Guͤtern befindlichen Erbgerichte, ob die Beſitzer nemlich ſolche noch als ein Ueberbleibſel ihrer ehemaligen Herr⸗ ſchaft uͤber die Bauern als ihre Knechte hergebracht und erhalten, oder ob
ſie ſolche der Ertheilung ihrer Fuͤrſten und Landesherrn zu danken haben. . In


