Vorrede.
publicum derer von Alters, auch in Heſſen, obtinirten Land⸗ ſiedel„Rechten anzuſehen ſeye, nur folgendes anzufuͤhren.
Inn dem Abſchied uͤber die Rechnung der Univerſitaͤt Mar⸗ burg von 1606. findet ſich unter andern:
„Daß der Oeconomus und die Voͤgte auf den Unter⸗ „ ſcheidt der Guͤter, welche zu Erbleihen, oder Land⸗ „ſiedels⸗Kechten, verliehen werden, gute Achtung „geben ſollen, damit die Univerſitaͤt nicht benach⸗ „theilet werde. b
Welches dann in dem Rechnungs⸗Abſchied von 1607. noch⸗ mals wiederholet, und auf die Lebenslange Leihen nah⸗ mentlich erſtrecket; insbeſondere aber in dem Rechnungs⸗Ab⸗ ſchied von 1605. verordnet worden iſt: „Hat zwar einer und der ander Vogt in ſeinem itzigen „Regiſter mit Unterſcheidung der Erb⸗Landſiedels⸗ „und anderer Leyhen und Specificirung der Lehen⸗ Pfocht; und Zinßleuten, wie vorm Jahr iſt ver⸗ „abſcheidet, einen Anfang gemacht; weil aber ſolches „mein einem jeden Vogt bey Hochgedacht unſeres gnaͤ⸗ „digen Fuͤrſten und Herrn ungnaͤdigen Straf uferlegt „und befohlen ſeyn, nicht allein dem vorm Jahr hierin „ gegebenen Abſchied einen vollkommnen Gnuͤge zu thun, „ ſondern auch hinfuͤrter bey Verrechnung dero Lehn⸗ „Guͤter, Zinßen und Pfoͤchten in ſeinem Regiſter zu „beruͤhren, in welchem Jahr ſie ſind verliehen, und „wann die Leihjahre aus⸗ und angehen, auch darbey der „alten und neuen Zinßleuten Nahmen zu ſetzen,. „Da⸗
„ nicht von allen beſchehen, ſoll hiermit nochmals insge⸗


