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ren Zrchrhausſtrafe verurtheilt werden mußte— und die humo⸗ riſtiſche Volksjuſtiz der anweſenden Verſammlung hat darauf hin, da„alle Heſſen vor dem Geſetze gleich“ ſind, ſofort das Marimum von 16 Jahren dekretirt;— ich habe Hließlich dargethan, daß ſeit den Ereigniſſen des März nur noch ein geſetzlicher Begriff des„Hochverraths“ exiſtire, des Hochverraths an der von dem Vorparlament feierlich proklamirten Sonveränität des deut⸗ ſchen Volkes, und daß von dieſem nunmehr allein zu Recht beſtehenden Geſichtspunkte aus weder ich noch meine Freunde, ſon⸗ dern ganz andre weit höher ſtehende Perſonen, vor Allen aber der regierende Großherzog von Heſſen oder vielmehr Seine Excellenz der„hoͤchſtpreißliche“ Staatsminiſter Jaup in Anklageſtand zu ver⸗ ſetzen ſeien. Daſſelbe kann ich auch heute nur als Antwort auf Ihre ſteckbriefliche Beſchuldigung wiederholen. Aber da in ihren Augen die juriſtiſche Entſcheidung eines deutſchen Gerichtshofs wahrſcheinlich eine groͤßere Autorität iſt, als das laienhafte Urtheil des geſunden Menſchenverſtandes, ſo will ich Sie ſchließlich nur auf das Verfahren eines preußiſchen Gerichts verweiſen, das gewiß vor einem heſſiſchen Criminal⸗ Senat als Norm adoptirt werden kann. Ich meine nicht die neulich erfolgte, von dem rheiniſchen Publikum mit einſtimmigem Wer begrüßte Freiſprechung der „Hochverräͤther“ F. Freiligrath und J. Wulf; dieſelbe erfolgte von einer Jury, und ich weiß allzugut, daß deren Urtheil von einem eingeroſteten Richter des geheimen Inquiſitionsprozeſſes mit Veru⸗ fung auf die Conſtitutionen und Novellen des juſtinianeiſchen Corpus juris ferhorreszirt werden wird. Nein, ich erinnere ſie nur an das unbeſtreitbar„rechtskräftige“ Resolutum des Crimi⸗ nalgerichts der kön. preußiſchen Reſidenzſtadt Berlin. Dieſer, in Ihren Augen gewiß voͤllig kompetente Gerichtshof hat vor wenigen Tagen erſt die des Hochverraths angeklagten Verbreiter und Druk⸗ ker eines republikaniſchen Katechismus freigeſprochen und in den Entſcheidungsgründen ausdrücklich erklärt,„daß er bei der Ver⸗ änderung, die durch die Ereigniſſe der neueſten Zeit in den ſtaatlichen Verhältniſſen eingeltreten ſei, das Verbrechen des Hochverraths ſo lange für unm dg⸗ lich halten müſſe, als der jetzige prodiſche Verfaſ⸗ ſungszuſtand fortdauere’ Soviel zur Würdigung der von Ihnen gegen mich erhobenen Anklage des Hochverraths.
Aber Sie haben ſich nicht einmal damit begnügt, mich den Polizei⸗ und Gerichtsbehörden Heſſens und der angrenzenden Län⸗ der als„Hochverräther“ zu denünziren. Sie haben ſich außerdem noch den eigenthümlichen Zuſatz erlaubt:„und wegen anderer Verbrechen. Ich will zu Ihrer Ehre nicht annehmen, daß Sie dies zweideutige Prädikat etwa nur deshalb hinzugefügt hätten, um mich dem ununterrichteten Publikum gegenüber außerdem noch als


