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ſtaatsanwaltliche Thätigkeit ſelbſt nicht das Lachen halten, und die Geſchichte wurde als ein„guter Witz“ ad acta gelegt.—
Ich kann dieſe flüchtige Skizze nicht ſchließen, ohne allen Ernſtes auf einen damals von mir ſelbſt und manchen meiner Arreſtgenoſſen tief empfundenen Mangel unſrer Straſgeſetzgebung aufmerkſam zu machen. Es iſt dies der nicht ſchwer genug zu rügende Mißſtand, daß unter den Strafgefangenen unſrer Corrections⸗. häuſer gar keine Scheidung, nicht etwa nach ihrem Bildungs⸗ grad und ihrer bürgerlichen Rangſtufe,— das wäre lächerlich, im Gegentheil muß bei gemeinen Vergehen eine höhere Bildung geradezu als Erſchwerungsgrund gelten— ſondern vielmehr „nach dem Grade der ſittlichen Verwerflichkeit ihres Vergehens“ exiſtirt. Wie Wiele gibt es, die nur wegen einer im Affect verübten Körperverletzung oder einer ſonſtigen ſubjectiv entſchuldbaren Geſetzesübertretung zu Correctionshausſtrafe verurtheilt werden, und iſt es nicht eine ſchreiende Ungerechtigkeit, ſolche Leute, bei denen doch immer noch natürliches Rechts⸗ und Ehr⸗ gefühl vorauszuſetzen iſt, mit gemeinen, cyniſch⸗rohen Verbrechern, Dieben, Betrügern und Strohmern von Profeſſion, zuſammenzu⸗ ſperren, ſie den fortwährenden, oft frech vertraulichen Berührungen eines ſolchen Geſindels, das ſich meiſtens ganz kameradſchaftlich auf Du und Du mit ihnen ſtellt, preiszugeben? Abgeſehen davon, daß Dies für jene ſittlich beſſere Klaſſe eine unbillige Verſchärfung der Strafe enthält, kann es ſicher auch für jugendliche Sträflinge von noch nicht recht ausgebildeter Characterfeſtigkeit nur von nachtheiligen Folgen ſein, da ſie der unfreiwillige tägliche Verkehr mit Menſchen ſolchen Gelichters moraliſch nur verſchlechtern, nicht aber, was doch neben der Strafe der hauptſächliche Zweck ihrer Haft ſein ſoll, beſſern wird..
Mich ſelbſt hat meine Bildung und mein unverwüſtlicher Humor vor allem Schmutz, der von ſolcher Umgebung leicht an Einem haften bleibt, glücklich bewahrt. Neben mir aber ſaß u. A. auch ein junger Commis aus der oberen Provinz, ein naiver, nur etwas hitziger Junge, der wegen einer blutigen Schlägerei mit Soldaten zu einem Jahr Correctionshaus verurtheilt war und zuletzt mit unſrer ganzen Schwefelbande auf einem ſo freundſchaftlichen Fuße ſtand, daß er jedenfalls bis zu ſeinem Austritte die moraliſche Keuſchheit ſeiner von Haus aus harmloſen„ländlich⸗ſittlichen“ Natur vollſtändig eingebüßt hat. Er iſt bald darauf nach Amerika ausgewandert, und was dort aus ihm geworden iſt, habe ich nicht recht erfahren. Gar viele unſrer Strafgeſetzbücher machen in dieſer Beziehung einen Unterſchied. Wenigſtens heißt es in unſrem heſſiſchen, daß,„wenn der Verurtheilte den gebildeten Ständen angehöre und ſein Vergehen nicht von einer Niederträchtigkeit der
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