IX. Rentabilität des landwirthſchaftlichen Betriebes.
dugannnenn Die Berechnungen über die Rentabilität der landwirthſchaftlichen Betriebe, welche in jeder Erhebungsgemeinde bei 2 oder 3 Wirthſchaften von Seiten der betreffenden Commiſſäre aufgeſtellt wurden, ſind, um ihnen eine möglichſt große Zuverläſſigkeit und zugleich die erwünſchte Durchſichtigkeit zu geben, begründet auf:
1. Einen Beſitzſtand⸗Nachweis, beſtehend aus den Nachweiſen über den Werth von Grund und Boden mit Obſtbäumen, Gebäudekapital, Inventarkapital und den Vorrath an umlaufendem Betriebskapital;
2. Eine Naturalrechnung über die geſammte Wirthſchaft, beſtehend aus den Nachweiſen über den Naturalertrag und den Naturalbedarf(für Saatgut, für den Viehſtand und für die Familie nebſt Geſinde und Arbeitern) ſowie eine Berechnung von den Productionskoſten des Stallmiſtes;
3. Eine Geldrechnung über den geſammten Haushalt, beſtehend aus den Nach⸗ weiſen über ſämmtliche Einnahmen und Ausgaben mit einer Vergleichung derſelben.
Abweichun⸗ Die Ausführung der Berechnungen über die Rentabilität der landwirthſchaft⸗
en den er lichen Betriebe weichen weſentlich ab von den zu gleichem Zweck bei der landwirth⸗
von den im ſchaftlichen Enquête im Großherzogthum Baden vorgenommenen Berechnungen(denen
raßherw üherdies nur eine Haushaltsberechnung zu Grunde gelegt wurde), indem eine beſtimmte
unsnsſäihr⸗ Methode nach ausgewählten Grundſätzen für ſämmtliche Berechnungen vorgeſchrieben
ten. war und auch ein genauer Beſitzſtand⸗Nachweis vorgeſehen iſt, bei welchem das durch
den Bodenwerth vertretene Kapital von dem durch den Werth der Gebäude vertretenen
Kapital vollſtändig getrennt erſcheint, welches letztere als Betriebskapital behandelt
wird, ſo daß die Zinſen aus dem Grundkapital(Bodenwerth) nicht vermiſcht werden
mit den Zinſen aus dem Geböändekapital, ſondern ſich als wirkliche Grundrente ausdrücken.
Auifned Weiter iſt im Gegenſatz zu den Berechnungen in Baden kein Unternehmerlohn
merlohns. in Form von Verwaltungskoſten in die Productionskoſten aufgenommen; ſondern es
ſind nur die von den Familienmitgliedern wirklich geleiſteten Handarbeiten als ver⸗
dienter Arbeitslohn in die Productionskoſten eingeſetzt. Der Unternehmerlohn den
ein Landwirth in ſeiner Wirthſchaft verdient, kann nicht willkürlich von vorn herein
conſtruirt werden; er bemißt ſich vielmehr nach der Intelligenz des Wirthes, alſo
darnach, inwieweit letzterer bei der Leitung des Betriebes den Natur⸗ und Wirth⸗
ſchaftsgeſetzen Rechnung getragen hat. Trägt hierbei der Wirth den Natur⸗ und
Wirthſchaftsgeſetzen keine Rechnung oder wenigſtens keine genügende, ſo müſſen noth⸗
wendig Verluſte entſtehen, für deren Verurſachung dem Landwirth ſelbſtredend nicht
auch noch ein Lohn(Unternehmerlohn) gebührt. Auch der Lebensunterhalt für den
Wirthſchafter und deſſen Familie kann nur durch eine zweckmäßige Führung der
Wirthſchaft verdient werden, wie dies bei jedem andern Gewerbtreibenden, Geſchäfts⸗
mann und Beamten thatſächlich vorausgeſetzt wird, und es können deshalb auch die
Koſten für dieſen Lebensunterhalt nicht als landwirthſchaftliche Productionskoſten
figuriren. Nur bei größeren Gütern, die ohne Hilfskräfte nicht verwaltet werden


