ſicherung iſt der ganze, durchſchnittlich geleiſtete Betrag einzuſtellen, im anderen Fall ſind je nach der Hagelgefährlichkeit der Gegend 0,75— 1,50 pCt. vom Geſammtwerth der Getreide⸗Ernte, des Tabaks und des Weins zu berechnen, von Futterkräutern ꝛc. Nichts.
Einnahmen ſowie Ausgaben, welche nicht unmittelbar aus dem Wirthſchafts⸗ betriebe ſelbſt reſultiren, gehören in die Geldrechnung, nicht aber in die Rentabilitäts⸗ rechnung; insbeſondere bleiben vom Beſitzer für fremde Ländereien gezahlte Pacht⸗ gelder aus der Rentabilitätsberechnung gänzlich fort, wenn auch die Produkte dieſer Ländereien in den Einnahmen zur Geltung kamen. Die Höhe dieſer Pachtgelder, welche ja die Grundrente der gepachteten Ländereien darſtellt, ſoll durch die Renta⸗ bilitätsberechnung erſt als richtig erwieſen werden. Für eigenes Land eingenommene Pachtgelder ſind dagegen als erworbene Grundrente in Rechnung zu ziehen.
Die in der Rentabilitätsberechnung feſtgeſtellte Differenz zwiſchen dem Roher⸗ trage und den ermittelten Produktionskoſten ſtellt den Reinertrag, hier alſo die ſogenannte Grundrente(Zins des Grundcapitals) plus dem Unternehmergewinn dar. Die etwa vorhandene Verſchuldung bleibt dabei außer Berückſichtigung.
Im Uebrigen bietet der Bericht über die Erhebungen in Meſſel die nöthige An⸗ leitung.
Zu Frage X. Sohbald der Commiſſär die Beantwortung der übrigen Fragen dem Ende zugeführt hat, wird derſelbe dem Miniſterialreferenten Anzeige machen, worauf die Bezeichnung derjenigen Perſonen erfolgen wird, die zu der Schlußbe⸗ rathung zuzuziehen ſind. Der Commiſſär wird indeſſen ſeine perſönlichen An⸗ ſchauungen niederlegen, damit dieſelben der Schlußberathung zu Grunde gelegt werden können. Der Inhalt des Berichts über die Erhebungen in Meſſel legt dar, welche Erwägungen auch in den andern Erhebungsgemeinden ſtattzufinden haben.
Im Allgemeinen werden die Herren Commiſſäre erſucht, weſentliche Anſtände und Bedenken dem Miniſterialreferenten brieflich mitzutheilen, der ſich bemühen wird, dieſelben nöthigen Falls an Ort und Stelle zu beſeitigen.


