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Verordnung für die Bibliothek der Großherzoglichen Ludewigs-Universität zu Giessen : Darmstadt am 8. Nov. 1837 : mit [mit Nachtrag vom 9. März 1838] / Großherzoglich Hessisches Ministerium des Innern und der Justiz
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§. 46. Fuüͤr die auf Special⸗Caution entliehenen Bücher haftet zwar zunächſt der Empfänger, in subsidium aber hält ſich die Bibliothek an den Bürgen vollkommen ſo, als hätte er ſelbſt die Bücher empfangen.

§. 47. Wörterbücher, Gloſſarien, auf der Bibliothek ſelbſt nöthige Nachſchlag⸗ und Handbücher werden gar nicht ausgeliehen. Kupferwerke, einzelne Theile voluminöſer Werke, z. B. der Commentarien gelehrter Geſellſchaften, wie auch Handſchriften können nur an Pro⸗ feſſoren, an andere Perſonen nicht ohne Erlaubniß der Bibliotheks⸗Commiſſion verliehen werden.

§. 48. Studenten erhalten in der Regel nie mehr als vier bis ſechs Bände auf ein⸗ mal geliehen, ausnahmsweiſe nur dann mehrere, wenn ſie nachweiſen, daß ſie ſolche zu einer wiſſenſchaftlichen Arbeit gebrauchen wollen. Ueberhaupt aber iſt darauf zu achten, daß die Zahl der an Einzelne entliehenen Werke nicht allzuſehr anwachſe und Andere in der Be⸗ nutzung der Bibliothek behindert werden.

§. 50. Zweimal im Jahre und zwar jedesmal vierzehn Tage vor dem Schluſſe des halbjährigen Lections⸗Curſus müſſen alle ausgeliehenen Bücher ohne Ausnahme und ohne daß irgend eine Entſchuldigung eintreten darf, zurückgeliefert werden.

Für Lehrer der Univerſität gilt die Vorſchrift: daß ſie ſämmtliche von ihnen entliehenen Werke in den letzten acht Tagen des Juni und den erſten acht Tagen des Juli jedes Jahrs abzuliefern haben. Auf beſonderes Verlangen werden die zurückgelieferten Bücher baldmög⸗ lichſt gegen Erneuerung der Empfangſcheine wieder verabfolgt.

Der erſte Bibliothekar hat auf das ſtrengſte auf dieſe Vorſchrift zu halten, diejenigen, welche ihr zuwider handeln, ſogleich nach Ablauf der Friſt mahnen zu laſſen, und wenn ſie der Mahnung nicht entſprechen, Anzeige bei der academiſchen Adminiſtrations⸗Commiſſion zu machen, mittlerweile aber, und bis zur vollſtändigen Ablieferung kein Buch aus der Biblothek an ſie zu verabfolgen.

§. 51. Wenn Bücher von ſolchen Perſonen, die nicht bei der Univerſität angeſtellt ſind, in den geſetzlichen Friſten(§. 50.) nicht abgeliefert werden, erhält der ſaumſelige Leiher einen Mahnzettel von dem Bibliotheksdiener, welchem er 6 kr. Gebühren dafür entrichtet.

Wird das Entliehene nicht an dem nächſten der zur Ablieferung beſtimmten Tage ein⸗ gereicht, ſo hat der Bibliothekar der Adminiſtrations⸗Commiſſion, und wenn es Studenten ſind, dem Univerſitätsrichter, Anzeige davon zu machen, welche die geeigneten Schritte gegen die Säumigen thun werden.

§. 52. Alles Durchzeichnen von Kupfern auf geöltes Papier, alles Einzeichnen oder Einſchreiben in die Bücher, ſelbſt das mit Bleiſtift, wären dieß auch wahre Berichtigungen von Druck⸗ und andern Fehlern, alles Umbiegen der Blätter, falſches Brechen der Kupfer iſt durchaus verboten, ſowohl auf dem Leſezimmer, als bei ausgeliehenen Büchern. Wer ſich wiederholt eine Ahndung über ſolche Puncte zuzieht, erhält kein Buch mehr, weder zum Leſen noch weniger in das Haus. Will aber Jemand Druck⸗ oder andere Fehler auf beſondere Blätter bemerken, und den Bibliotheks⸗Angehörigen bei der Rückgabe des Buchs einhändigen, ſo iſt dieſe Aufmerkſamkeit mit beſonderem Danke anzuerkennen und der Bibliothekar wird ſor⸗ gen, daß die Bemerkungen auf ein dem Buche vorgeſetztes Blatt eingeſchrieben werden.

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