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Verordnung für die Bibliothek der Großherzoglichen Ludewigs-Universität zu Giessen : Darmstadt am 8. Nov. 1837 : mit [mit Nachtrag vom 9. März 1838] / Großherzoglich Hessisches Ministerium des Innern und der Justiz
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§. 53. Wer ein Buch beſchädigt oder verliert und es binnen einer nach den Umſtänden zu beſtimmenden Friſt nicht wieder erſtattet, bezahlt das Zweifache des von der Bibliotheks⸗ Commiſſion dafür zu beſtimmenden Preiſes.

§. 55. Wer verreiſet iſt, ohne vorher die von der Bibliothek ihm geliehenen Buͤcher

zurückzugeben, oder von der Bibliotheks⸗Commiſſion Erlaubniß, ſie mitzunehmen, erhalten zu

haben, hat es ſich ſelbſt zuzuſchreiben, wenn nöthigenfalls eine obrigkeitliche Eröffnung ſeiner Wohnung um der Bücher habhaft zu werden, bewirkt wird.

Wer ſeinen Wohnort verändert und die Rückgabe der von ihm aus der Bibliothek ent⸗ liehenen Bücher verſäumt hat, wird es ſich ſelbſt zuzuſchreiben haben, wenn ſogleich ſeine neue Obrigkeit zur Einſendung dieſer Bücher auf ſeine Koſten requirirt wird.

bringen wir hiermit zur oͤffentlichen Kenntniß. Gieſſen den 9. Maͤrz 1838. Rector und Senat der Großherzoglichen Ludewigs Univerſität. Dr. Ritgen.

Auf hoͤchſten Befehl bringt die unterzeichnete Behoͤrde, welche mit der Bei⸗ treibung der aus der vereinten Senkenbergiſchen und Univerſitaͤts⸗Bibliothek verliehenen und zur geſetzmaͤßigen Zeit nicht wieder abgelieferten Buͤcher beauf⸗ tragt iſt, nachfolgende Beſtimmungen zur öffentlichen Kenntniß.

1) Der Inhalt der oben erwaͤhnten§§. 36 und 45 bezieht ſich, außer den akademiſchen Lehrern, nur auf ſolche, die in Gieſſen angeſtellt oder ſonſt anſaͤſſig ſind.

2) Wer weder in Gieſſen als akademiſcher Lehrer thaͤtig noch ſonſt angeſtellt oder anſaͤſſig iſt, bedarf bei Verleihungen aus der Univerſitaͤts⸗Bibliothek, eines Buͤrgen.

3) Fuͤr Leihſcheine, die einen Buͤrgen haben ſollten, deſſelben aber entbeh⸗ ren, haftet der Bibliothekar, welcher den Schein im Empfang genommen und deßhalb ſeinen Namen auf demſelben zu bemerken hat.

4) Hinſichtlich der unterlaſſenen Ablieferung eines geliehenen Buches be⸗ ſtimmen die Univerſitaͤts⸗Statuten in Bezug auf die Profeſſoren:daß nach fruchtloſer Mahnung der Betrag oder Werth des fehlenden Buches an der

Beſoldung abgezogen werden ſoll, vorbehaͤltlich des Rechtes der Ruͤckforde⸗ rung, wenn das fehlende Buch ſpaͤter wieder aufgefunden werden ſollte.

5) Bei Leihern und Buͤrgen, die nicht zur Claſſe der beſoldeten akademi⸗ ſchen Lehrer gehoͤren, wird nach Analogie der Beſtimmung unter 4. verfahren.

Gieſſen am 9. Maͤrz 1838. Großherzogl. Heſſiſche akademiſche Adminiſtrations⸗Commiſſion. Dr. von Löhr.

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