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§. 38. Handſchriften, unerſetzliche oder ſchwer zu erſetzende, werthvolle Werke durfen aber an Auswärtige ohne beſondere Genehmigung des Miniſteriums des Innern und der Juſtiz nicht verliehen werden. Wenn Werke dieſer Art aus der Bibliothek begehrt werden, ſo hat der erſte Bibliothekar ein ſolches, ſchriftlich einzureichendes Begehren, nebſt ſeiner Anſicht, der Bibliotheks⸗Commiſſion mitzutheilen, und Anfrage derſelben, mit gutächtlichem Antrage, bei Großh. Miniſterium des Innern und der Juſtiz zu veranlaſſen. In dieſem Falle, ſowie auch, wenn eine von demſelben abgewieſene Perſon ſich deßhalb an das Großh. Miniſterium wendet, und dieſes den Befehl zur Verabfolgung ertheilen ſollte, iſt der Bibliothekar aller Verbindlichkeit zum Schadenserſatze überhoben, und er hat auf dem Empfangſcheine die Mi⸗ niſterial⸗Verfuͤgung anzudeuten.
§. 39. Verſendungen an Auswärtige, ſowie Rückſendungen derſelben an die Bibliothek, geſchehen in allen Fällen auf der Auswärtigen Koſten.
§. 40. Aus der Bibliothek entliehene Bücher weiter zu verleihen, iſt verboten und ver⸗ liert der dawider Handelnde ſein Recht, Bücher aus der Bibliothek zu leihen.
§. 41. Wer von dem Rechte, Bücher von der Bibliothek zu entleihen, Gebrauch machen will, hat über jedes einzelne für ſich beſtehende Werk einen beſonderen Zettel in der Größe eines Octavblattes auszuſtellen, welcher reinlich und deutlich geſchrieben, den hinlänglichen Titel des Buchs, Namen, Stand und Wohnung des Empfängers und das Datum des Em⸗ pfangs enthält.
§. 43. Der geſetzliche Termin der Gültigkeit jedes Scheines und zur Rückgabe der Bü⸗ cher iſt für Profeſſoren und ihnen gleich zu achtende Perſonen drei Monate, für Studirende und ihnen gleich zu achtende Perſonen vier Wochen nach dem Tage der Ausſtellung des Schei⸗ nes. Ueber eine längere Friſt muß Jeder ſich mit dem erſten Bibliothekar beſonders einigen, und dann den Termin auf dem Zettel bemerken. Doch gilt hier allemal ſtillſchweigend die Bedingung, daß, wenn während dieſer verlängerten Friſt ein anderer Berechtigter ein ſo ge⸗ liehenes Werk auf kürzere Zeit bedarf, es für dieſen abgefordert und hernach dem erſten Lei⸗ her auf die übrige Zeit zurückgeſtellt wird. Die Profeſſoren der Univerſität haben überdieß das Vorrecht, daß, wenn ſie ein Buch verlangen, welches ſchon an einen andern ausgeliehen iſt, dieſer daſſelbe ſogleich nach Ablauf der erſten Friſt zum Gebrauch für jene zurückgeben und ihnen nachſtehen muß, ſodann auch, daß ihnen, wenn ſie zu gleicher Zeit mit einem andern das nemliche Buch verlangen, dieſer nachſteht.
§. 45. Andere als die im§. 36. verzeichneten Perſonen können Bücher von der Biblio⸗ thek nur geliehen erhalten, mittelſt einer Special⸗Caution eines ſelbſt zum Leihen Berechtig⸗ ten, indem nemlich dieſer dem von dem Empfänger ſelbſt ganz nach der Vorſchrift des§. 41. ausgeſtellten Zettel das Wort cavet oder verbürgt, mit ſeinem Namen, Stand und Wohn⸗ ort beifügt. Für Studenten der Univerſität muß ſich auf dieſe Art immer ein Lehrer der Univerſität oder Univerſitäts⸗Beamter verbürgen. Kein Bibliotheks⸗Beamter darf einen Burg⸗ ſchein für Studenten ausſtellen.
Wenn Jemand Bücher verlangt, der als unordentlich bekannt iſt, oder ſich wiederholt Unordnungen bei früher geliehenen Büchern hat zu Schulden kommen laſſen, ſo iſt ihm das Verlangte ohne Weiteres zu verweigern.


