Beſtimmungen über die akademiſchen Begräbnißfeierlichkeiten in Gießen.
Beſchloſſen vom Geſammtſenat am 25. Juni 1898.
I. An den akademiſchen Begräbnißfeierlichkeiten in Gießen betheiligen ſich auf Aufforderung des Rektors der Landes⸗Univerſität:
1) beim Begräbniſſe eines Docenten oder Bibliothekars: die geſammte Studentenſchaft mit Farben und Fahnen in der feſtgeſetzten Reihenfolge.
2) beim Begräbniſſe eines Studenten: die geſammte Studenten⸗ ſchaft mit Farben und Fahnen in der feſtgeſetzten Reihen⸗ folge, unter Vortritt derjenigen Gruppe oder Korporation, welcher der Verſtorbene angehört hat.
3) beim Begräbniß eines Univerſitäts⸗Beamten, Aſſiſtenten, Lehrers der freien Künſte: Vertreter der Korporationen und Gruppen in der feſtgeſetzten Reihenfolge.
II. Die Koſten für die Muſik beim Begräbniſſe eines Studenten werden von der Studentenſchaft getragen in der Weiſe, daß in jedem Falle die Koſten vertheilt werden auf ſämmtliche im Ausſchuſſe ver⸗ tretenen Korporationen und die am Begräbniſſe theilnehmenden Nicht⸗ Korporations⸗Studenten. I
III. Zweifel über die Auslegung dieſer Beſtimmungen werden vom Engeren Senat entſchieden.
2000.— 17. X. 98.


