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Die Frauenbewegung, ihre Ziele und ihre Bedeutung / von Elsbeth Krukenberg
Entstehung
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BA

Lehrerinnen geſchaffen würde.

2. Un welche Bedingungen iſt die Zulaſſung der Frauen als Vertreterinnen der Bürgerſchaft geknüpft?

Die Vertretung der Gemeindemitglieder in den ländlichen und ſtädtiſchen Schulvorſtänden iſt in den einzelnen Bundes⸗ ſtaaten verſchiedenartig geregelt. Die Vertreter werden ent⸗ weder von der Gemeindevertretung oder von den Eltern der die Schule beſuchenden Kinder gewählt, oder auch von den ſtändigen Mitgliedern der Schulvorſtände kooptiert. Faſt in allen Bundesſtaaten können nur wahlfähige Bürger, d. h. Per⸗ ſonen, die im Beſitze des vollen Gemeindewahlrechts ſind, Mit⸗ glieder der Ortsſchulvorſtände als Vertreter der Bürgerſchaft werden. Doch werden in mittleren und größeren Städten auf Grund ortsſtatutariſcher Beſtimmungen für einzelne Anſtalten beſondere Kommiſſionen und Ruratorien gebildet(die ſchon unter 1æd berührt ſind), z. B. für höhere Mädchenſchulen, Fort⸗ bildungsſchulen, Kleinkinderſchulen ꝛc. Die Zugehörigkeit zu dieſen Kommiſſionen iſt nicht an das Gemeindewahlrecht ge⸗ bunden.

Für die Frauen iſt alſo folgendes zu erſtreben: a) Die Beteiligung an KRuratorien und Kommiſſionen für ein⸗

zelne weibliche Unterrichtsanſtalten, wenn ſolche von den ſtädtiſchen Schulverwaltungen eingeſetzt werden. In Baden wird die heranziehung von Frauen zu den Kuratorien der höheren Mädchenſchulen ſeitens der Regierung empfohlen, in Preußen iſt durch die Miniſterialinſtruktion vom 26. Juni 1811 eine ähnliche Anregung gegeben, im Reichslande gilt das gleiche bezüglich der Kleinkinder⸗ ſchulen. Auch an der Beaufſichtigung und Derwaltung ſtädti⸗ ſcher haushaltungsſchulen ſind Frauen ſchon mehrfach be⸗