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Die Frauenbewegung, ihre Ziele und ihre Bedeutung / von Elsbeth Krukenberg
Entstehung
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für ſie getroffen, ihre Zulaſſung iſt örtlicher Entſcheidung an⸗ heimgegeben. Kus dieſem Stand der Dinge ergibt ſich fol⸗ gendes:

Wo die Lehrerinnen geſetzlich von den Ortsſchulvorſtänden ausgeſchloſſen ſind, wäre bei der Landesregierung eine Ab⸗ änderung zu erbitten, durch welche die Aufnahme der Lehre⸗ rinnen in den Ortsſchulvorſtand für zuläſſig oder wün⸗ ſchenswert erklärt würde.

Wo ſich zwar im Unterrichtsgeſetz oder in den die Schul⸗ verwaltung regelnden Verordnungen keine die Lehrerinnen ausſchließende Beſtimmung findet, die übliche Anwendung des Geſetzes ſie aber tatſächlich ausſchließt, müßten die Frauen ſich zugleich an die Regierung und an die Städte wenden; an die Regierung mit der Bitte, daß die Wählbarkeit der Lehrerinnen für die Cokalſchulverwaltung in den bezüglichen Beſtimmungen ausdrücklich betont werde, oder daß die Un⸗ terrichtsverwaltung durch beſondere Erlaſſe dafür eintreten möge, an die Städte mit dem Erſuchen, durch Ortsſtatut den Lehrerinnen die Wählbarkeit für die Lokalſchulkom⸗ miſſionen zu ſichern, wie das jüngſt die Stadt Offenburg in Baden getan hat.

Wo den Lehrerinnen hinſichtlich der Ortsſchulverwaltung ſchon beſtimmte Rechte gegeben ſind, iſt an dieſe anzuknüpfen und bei der Regierung um Erweiterung zu bitten. So be⸗ ſitzen z. B. im Kgr. Sachſen die Lehrerinnen das Recht, die VYertreter der Lehrerſchaft im Schulvorſtand mit zu wählen, nicht aber das Recht der Wählbarheit.

Wo für einzelne Schulen beſondere Kuratorien und Rom⸗ miſſionen gebildet werden, müßte bei den ſtädtiſchen Schul⸗ deputationen dahin gewirkt werden, daß in dieſen Rörper⸗ ſchaften eine Vertretung der an der Schule unterrichtenden