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Die Frauenbewegung, ihre Ziele und ihre Bedeutung / von Elsbeth Krukenberg
Entstehung
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der Frauen?

Die Suſammenſetzung und die Obliegenheiten der ſtädti⸗ ſchen und ländlichen Schulvorſtände ſind einerſeits durch die Schulgeſetze der Bundesſtaaten und die ſie ergänzenden Ver⸗ ordnungen, andererſeits durch Städteordnungen, Landgemeinde⸗ ordnungen und Ortsſtatute ſehr verſchiedenartig feſtgeſetzt. Im allgemeinen ſind aber daran außer Vertretern des Magiſtrats und der kirchlichen Körperſchaften 1. Vertreter der Bürger⸗ ſchaft, 2. Vertreter der Lehrerſchaft beteiligt. Dazu kommen 5. die von der Schulverwaltung mit der Aufſicht über das ſtädtiſche Schulweſen beauftragten beſoldeten Beamten.

Für die Mitarbeit der Frauen in der kommunalen Schul⸗

verwaltung bieten ſich alſo drei Möglichkeiten:

1) Lehrerinnen können dem Schulvorſtand als fachkun⸗ dige Mitglieder angehören.

2) Frauen können dem Schulvorſtand als Vertreterinnen der Bürgerſchaft angehören.

3) Weibliche Beamte können mit der lokalen Aufſicht über beſtimmte Sweige des Schulweſens beauftragt werden.

1. An welche Bedingungen iſt die Zulaſſung der Lehrer⸗ innen zur kommunalen Schulverwaltung geknüpft?

In den meiſten deutſchen Bundesſtaaten ſteht der Lehrer⸗ ſchaft das Recht auf Vertretung im lokalen Schulvorſtand ge⸗ ſetzlich zu. In anderen, z. B. in Preußen, iſt die Wahl des Lehrers in den Schulvorſtand zuläſſig und wird von der Re⸗ gierung teils geradezu gefordert, teils warm befürwortet. Die Lehrerinnen ſind von dieſem Recht in manchen Bundesſtaaten durch das Geſetz ausdrücklich ausgeſchloſſen, in anderen mit gewiſſen Beſchränkungen daran beteiligt, in noch anderen ſind durch Geſetz oder Verordnung keine beſonderen Beſtimmungen