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Löſung dar.
Erſt nach abſolviertem Seminar und beſtandener Lehre⸗
rinnenprüfung— ohne alſo den ſonſt für das Univerſitäts⸗ ſtudium geforderten Kusbildungsweg einſchlagen zu dürfen— erſt nach fünfjährigem praktiſchem Dienſt(dieſe Beſtimmung iſt ſpäter gefallen, nur noch zwei Jahre werden gefordert) und nebenbei privatim erworbenen Vorkenntniſſen in Latein, Ma⸗ thematik oder was das gewählte Fach ſonſt noch erfordert, wird die Lehrerin zum Examen zugelaſſen. Dieſe Beſtimmungen bedeuten außerordentliche Erſchwerungen und zwei grundver⸗ ſchiedene Bildungswege— Seminar und Univerſität— wer⸗ den unvermittelt aufeinander gepflanzt.
Demgegenüber forderte der Allg. Deutſche Lehrerinnen⸗ verein, fordern auch die Studierenden ſelbſt, die faſt aus⸗ nahmslos den jetzt vorgeſchriebenen Studienweg als verkehrt
und unzureichend bezeichnen: Abſolvierung eines Gymnaſiums,
Ablegung des Abiturientenexamens, Studium und abſchließende Staatsprüfung, wie Sachſen und Baden ſie bereits zugeſtan⸗ den haben. Sebſtverſtändlich dürfen dann die jungen Lehramts⸗ kandidatinnen nicht gleich als Oberlehrerinnen in den Unterricht an den höheren Klaſſen eintreten, ſondern müßten gleich den Probekandidaten und hilfslehrern in den unteren Klaſſen be⸗ ginnen, langſam, nach gewonnener praktiſcher Erfahrung in die höheren Klaſſen aufſteigend.
So vorgebildete Lehrerinnen würden auch zum Unterricht an Mädchen⸗Gymnaſialklaſſen befugt und befähigt ſein, wäh⸗ rend jetzt— den Grundanſchauungen des Allg. Dtſch. Lehre⸗ rinnenvereins durchaus widerſprechend— überwiegend Lehrer an den Mädchengymnaſien verwandt werden.
Der Allgemeine Deutſche Lehrerinnenverein hat ſeine For⸗ derungen— Reform der höheren Mädchenſchule betreffend—


