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denken, um Familien, denen jedes aus der Schule entlaſſene, dann gleich mitverdienende Kind Erleichterung bedeutet. Daß in ſolchen Familien die Eltern über den Kugenblick hinaus auch an die Zukunft der Cöchter und deren einſtige Familien denken ſollen, iſt eine nur ſelten und ſchwer zu verwirklichende Forderung. Einzig und allein durch 5wang iſt einheitliche Schulung unſeres Dolkes bis zum 14. Lebensjahr zu erreichen geweſen. Kuch Weiterbildung nach der Volksſchule wird nur durch pflichtmäßigen Beſuch der Fortbildungsſchule zu erreichen ſein. Jetzt fehlen, ohne den Schulzwang, gerade die Mäd⸗ chen, denen Unterweiſung, ſittliche Beeinfluſſung am bitterſten not täte.
Die Möglichkeit, Fortbildungsſchulzwang— über die Volksſchulzeit hinaus— durch Ortsſtatut feſtzuſetzen, iſt in Preußen, unſerm größten deutſchen Bundesſtaate, ſoweit Mäd⸗ ſchen in Betracht kommen, bisher nur in einem einzigen Falle gegeben. Dieſen Ausnahmefall hat vor 2 Jahren die Reichs⸗ gewerbeordnung gebracht. Sie ſetzt feſt, daß den Gemeinden das Recht zuſteht, für alle männlichen Arbeiter unter 18 Jahren den Beſuch einer Fortbildungsſchule obligatoriſch zu machen. Für Frauen iſt ſolches Recht der Gemeinden nur inſoweit vor⸗ geſehen, als es ſich um weibliche handlungsgehilfinnen und Lehrlinge unter 18 Jahren handelt(§ 120).
Daß dieſe den Gemeinden zuſtehende Befugnis bisher nur vereinzelt zur Anwendung kam, daß obligatoriſche Fortbildungs⸗ kurſe für handlungsgehilfinnen hie und da ſogar heftig bekämpft wurden, das liegt z. T. an Widerſtand von ſeiten der Arbeitgeber, z. T. an mangelndem Intereſſe und daher mangelnder Initiative der Eltern, z. T. an fehlendem Verſtändnis der bei der Errichtung der Fortbildungsſchulen ausſchlaggebenden Stellen für alle, Be⸗ rufsſchulung der Mädchen berührende Fragen.„Hier wie auf an⸗


