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Dritte Modifikation. 215
auf dieſe Weiſe der Lehrer noch ſeinen Theil zum Dienſtlohn der Domeſtiquen beitragen muͤßte, de⸗ ren Dienſtleiſtungen ihm doch als Emolumente angerechnet werden. Jedoch ſo etwas laͤßt ſich von braven Eltern nicht fuͤrchten; nur da koͤnnte es der Fall ſeyn, wo Geitz die geſetzgebende und Knickerei die ausuͤbende Gewalt haͤtte.
Nicht aber ſind es blos leibliche Beduͤrfniſſe, ſondern auch geiſtige, deren Befriedigung der Lehrer zum Zweck des Honorars ſetzen muß. Denn es iſt kaum denkbar, daß einer unter allen nſiſcht darauf denken ſollte; er waͤre ohne dieſe Ruͤckſicht nicht werth, als Mann von Bildung zu gelten und Lehrer fuͤr Kinder zu ſeyn, die vielleicht eine gelehrte Bildung erhalten ſollen. Als Gelehrter ſoll er fuͤr Huͤlfsmittel ſorgen, welche ihm das Fortſchreiten in ſeinen Wiſſen⸗ ſchaften moͤglich machen, ihn in den Stand ſetzen, als Gelehrter und geſellſchaftlicher Mann von guten Ton beſtehn zu koͤnnen. Wenige Eltern werden nun wol freilich hierauf Ruͤckſicht neh⸗ men, wenn ſie den Gehalt beſtimmen, der fuͤr den Lehrer ein Aequivalent ſeiner Anſtrengungen ſeyn ſoll, indem man gemeiniglich hoͤchſtens berechnet, was ein einzelner Mann nach Abzug deſſen, was man ihm frei geben will, noch fer⸗ ner fuͤr ſeinen Koͤrper noͤthig habe? Sie duͤrf⸗ ten aber nur bedenken, um andern Sinnes zu werden, daß ein Hauslehrer, der nichts eruͤbri⸗ gen kann, um ſich in den Beſitz literariſcher Huͤlfsmittel zur Fortbildung ſeines Geiſtes zu


