Zweck der Annahme des Hauslehrers. 24
haben. Jedoch iſt es weit gewoͤhnlicher und un⸗ ter noch beſtehenden Umſtaͤnden findet kaum ein andrer Ausweg ſtatt, als daß man ſich Subjekte von der Univerſitaͤt her beſorgen laͤßt. Nur iſt es Schade, daß der Herr Procurator dieſelben gewoͤhnlich nur von Seiten der, zum Brodſtudio noͤthigen Wiſſenſchaften kennet, allein in Hinſicht ihrer Anlagen und Fertigkeiten zu einer paͤdago⸗ giſchen Amtsfuͤhrung zu pruͤfen und als brauch⸗ bar zu erkennen, aller Gelegenheit beraubt gewe⸗ ſen iſt. Ja, noch ſchlimmer! es werden wol Studenten zu Hauslehrern empfohlen, deren Be⸗ kanntſchaft der Procurator erſt bei der Meldung zur offenen Stelle gemacht hat, von deren Kennt⸗ niſſen und Geſchicklichkeiten ihm aber ein bloßes Hoͤrenſagen die Beweiſe liefern mußte. Leider iſt das Vorurtheil noch herrſchend: jeder Student muͤſſe nach einem dreijaͤhrigen Studio auf der Univerſitaͤt auch faͤhig ſeyn, zur Beihuͤlfe in der Erziehung gebraucht werden, oder dieſelbe allein uͤbernehmen zu koͤnnen, ohne daß man es ſich im Mindeſten beikommen laͤßt, uͤber deſſen Brauch⸗ barkeit eine Unterſuehung anzuſtellen oder ihn ei⸗ ner Pruͤfung zu unterwerfen. Diejenigen, welche Hauslehrer empfehlen, und auf welche ſich El⸗ tern verlaſſen, glauben oftmals die eigne Ueber⸗ zeugung nicht noͤthig zu haben: daß der Student in hinlaͤnglicher Maaſe materielle Kenntniſſe ein⸗ geſammelt, mit vernuͤnftiger Methode ſich bekannt gemacht habe; daß er auch zu dem vorgeſchlage⸗ nen Amte geeignet, geduldig, ſtandhaft, ordent⸗


