1. Oetober.

Thiermedicinische

Rundschau ete.

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schule zu vertauschen. nur zu berechtigt, die Regierung möge in dieser Beziehung die Initiative ergreifen und die Stellung dieser Anstalten etwa im Verordnungswege genau definiren.

Die Versammlungen Vorderpfälzer Thierärzte finden am 1. Sonnabend der geraden Monate in Laudau statt.

Das preussische Ministerium für Landwirth- schaft hat angeordnet, dass die Kreisthierärzte allmonat- lich tabellarische Uebersichten über die Verbreitung der Rothlaufseuche bezw. Schweineseuche den Departements- thierärzten einreichen.

Per Regierungs-Präsident in Bromberg hat folgende Verfügung an die Königl. Landrathsämter seines Bezirks erlassen:

Es ist zu meiner Kenntniss gelangt, dass einzelne Magistrate in Gemässheit des§ 2, No. 1 des Gesetzes vom 18. März 1868 bezw. 9. März 1881, betreffend die Prrichtung öffentlicher Schlachthäuser, als Sachver- ständige solche Personen angestellt haben, die weder durch ihre frühere Beschäftigung noch durch später er- worbene Kenntniss eine Gewähr dafür bieten, dass der Zweck des vorbezeichneten Gesetzes erfüllt wird.

Ich bestimme demnach, dass als Sachverständige im S8inne des vorbezeichneten Gesetzes in der Regel nur approbirte Thierärzte zu er- achten sind.

Erscheint es bei öffentlichen Schlachthäusern kleinerer Städte nicht nothwendig, aus Kostenersparniss oder sonstigen Gründen Jemanden anzustellen, der nicht als Thierarzt geprüft ist, so hängt unter Vorbehalt meiner Genehmigung dessen Anstellung in erster Linie von dem Nachweise der für diese Stellung erforderlichen techni- schen Kenntnisse ab. vor dem Departementsthierarzt des Bezirks abzulegende Prüfung zu liefern.

In derselben hat der Bewerber darzuthun:

1. dass er die Symptome der wichtigsten ansteckenden Thierkrankheiten, insbesondere des Milzbrandes, der Pollwuth, der Rinderpest, Lungenseuche, Maul- und Klauenseuche vor und nach dem Tode der Schlacht- thiere kennt;

2. dass er die Gesundheitszeichen der Schlachtthiere vor und nach dem Tode sowie die einzelnen Or- gane kennt;

3. dass er die Krankheitssymptome der Schlachtthiere und der inneren Organe, insbesondere die gesundheits- schädlichen Eigenschaften zu beurtheilen versteht;

4. dass er die auf Fleischbeschau bezüglichen Gesetze und Verordnungen kennt.

Ueber den Ausfall dieser Prüfung hat der Peparte- mentsthierarzt ein Zeugniss auszustellen.

Es wäre daher gewiss der Wunsch

Dieser Nachweis ist durch dann

Für den Beamten dürfte es vor Ablegung der Prü-

fung von Vortheil sein, einen praktischen Kursus an einem unter thierärztlicher Leitung stehenden Schlacht- hause zu absolviren.

Rücksichtlich der bis jetzt angestellten Personen, soweit sie nicht approbirte Thierärzte sind, sehe ich einem gefälligen Berichte darüber entgegen, in welcher Weise sie die erforderlichen Kenntnisse zur Verwaltung dieses Amtes nachgewiesen haben.

Der Regierungs-Präsident, von Tiedemann Die Regierung in Schleswig hat eine Verfügung

erlassen, welche das Schlachten und Fleischverkaufen seitens der Landwirthe regelt. Dem Figenthümer von Vieh

wird.

einem Thierarzt untersucht und von demselben die Geniessbarkeit bescheinigt werden. Dagegen ist es den Landlenten nicht erlaubt, ein gesundes Stück Vieh zu schlachten und das Fleisch, sei es im Umher- ziehen oder in ihrem Hause, zu verkaufen.

Zur Vernichtung ungeniessbaren Fleisches in Schlachthäusern hat Hofbaurath Schaller in Gotha einen Trockenofen construirt, in welchem das zur Ver- nichtung bestimmte Fleisch durch Kesseldampf ausgedarrt Ein solcher Apparat, der die Billigung der Sanitäts- kommission gefunden hat, wird für das neuerbaute Schlacht- haus in Gotha angeschafft. Die Kosten belaufen sich auf 600 M.

Bicherschau.

Die thierärztliche Laufbahn im Peutschen Reiche. Für Studirende der Thierheilkunde und Alle, welche sich diesem Studium zu widmen gedenken. Nach dem gegen- wärtigen Stande des Thierarzneiwesens bearbeitet von Dr. Georg Schneidemühl. Kiel und Leipzig, Verlag von Lipsius& Tischer. 1892. 96 Seiten. Preis 1,60 Mk.

Der Verfasser ist, wie es in der Vorrede heisst, mit einem grösseren Werküber das Thierarzneiwesen Deutsch- lands in seiner gegenwärtigen Gestalt beschäftigt, dessen erster Theil demnächst erscheinen wird. Gelegentlich dieser Arbeit wurde ihm der Wunsch nahe gelegt, eine kleine Schrift, wie die vorliegende, herauszugeben. Es ist alles dabei geschehen, damit die Schrift wirklich nutzbringend wirken kann. Die Angaben beruhen auf authentischen Mit- theilungen und ist dies besonders bei den Mittheilungen äber Gehalt, sonstige Einkünfte der einzelnen Stellungen von Wichtigkeit. Wie gründlich bei der Bearbeitung vor- gegangen ist, wird man am besten aus der Uebersicht des Inhalts entnehmen können.

Nach einer kurzen geschichtlichen Uebersicht über die Entwickelung des Thierarzeiwesens im Deutschen Reiche bis zur Gegenwart, folgt Angabe über die Organisation des Thierarzneiwesens in den einzelnen Deutschen Staaten. Im dritten Theil findet sich Allgemeines über die rechtliche Stellung der Thierärzte und über den Studiengang in der civilthierärztlichen Laufbahn im Deutschen Reiche, ferner thierärztliche Lehranstalten und thierärztliches Studium im Deutschen Reiche, Wahl der Universität, Kosten des Studiums, Stellung der Studirenden an den Hochschulen, Prüfungs- bestimmungen für die Prüfung der Thierärzte im Peutschen Reiche vom 13. Juli 1889 mit Prläuterungen. Der vierte Abschnitt enthält besondere Angaben über das Studium an den einzelnen thierärztlichen Hochschulen des Deutschen Reiches Der fünfte Abschnitt enthält das Wichtigste über die verschiedenen Wirkungskreise, Rechte und Pflichten der approbirten Thierärzte im Deutschen Reiche Der sechste Abschnitt enthält Angaben über die amcichen thierärzt- lichen Stellungen im Peutschen Reiche, für deren Erwerb die Ableistung einer besonderen Prüfung erforderlich ist. In diesem Abschnitte sind auch die Prüfungsbestimmungen der einzelnen Staaten enthalten. Der siebente Abschnitt enthält Angaben über die militärthierärztliche Laufbahn. Im achten Abschnitt ist die Ableistung der Dienstpflicht als Einjähriger seitens der Studirenden der Thiermediein und der approbirten Thierärzte enthalten. Es folgt schliess- lich die Besprechung der academisch thierärztlichen Lauf- bahn und Angaben über Erwerbung der Poetorwürde. Eine Schlussbetrachtung bildet das Ende des Buches. Wir

zweifeln wohl nicht, dass das Buch jedem jüngeren Thier-

ist das Schlachten desselben zu eigenem Gebrauch erlaubt und auch dann, wenn das Vieh aus Noth, weil es nicht

oder nur schwer kurirt werden kann, geschlachtet werden muss. Im letzteren Falle darf er auch das Fleisch, soweit er es in seiner Haushaltung nicht verwerthen kann, an andere verkaufen.

Nur muss es in diesem Falle von

arzt, jedem Studirenden der Thierheilkunde und Jedem, der sich dem thierärztlichen Studium widmen wil, unent- behrlich sein wird.

Personalien.

Auszeichnungen. Kreisthierarzt Jacobi zu Dahme, Kreisthierarzt Sickert zu Egeln(Kreis Wanzleben), Ober- 2*