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selben zu erwirken, und andererseits überflüssige Belästi- gungen der landwirthschaftlichen Bevölkerung und des Viehhandels in allen Königreichen und Ländern zu ver- meiden.

In dieser Richtung wird die k. k. Regierung aufgefordert:

a) den Miesbrauch, dass ganze Gerichtsbezirke, ja selbst ganze politische Bezirke auch dann, wenn der grössere Theil der Ortschaften derselben seuchenfrei ist, als Seuchen- bezirke erklärt und für den Verkehr mit Viech abgesperrt werden, endgiltig abzustellen;

b) behufs der schleunigen Tilgung der Seuche im Falle einer grösseren Verbréitung derselben in einzelnen politischen Bezirken nach Möglichkeit ausser den k. k. Be- zirksärzten auch andere diplomirte Thierärzte, insbesondere solche, welche im Dienste des Landes, der Bezirke oder der Gemeinde stehen, in Verwendung zu nehmen;

c) durch fortwährende Belehrung dahin zu wirken, dass, wenn in einem Hofe die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen ist, die sofortige Uebertragung derselben (mpfung) auf das in diesem Hofe befindliche Klauenvich vorgenommen, bezichungsweise gestattet werde, ferner dass, wenn in einer Ortschaft diese Seuche in etwa vier Höfen constatirt wurde, die sofortige Uebertragung derselben (Impfung) auf alle Klauenthiere derselben Ortschaft vor- genommen, beziehungsweise gestattet werde;

d) der Auftrieb von seuchenfreiem Vieh aus seuchen- freien Ortschaften, selbst wenn in den betreffenden Gerichts- bezirken die Maul- und Klauenseuche vorhanden ist, auf Viehmärkte in seuchenfreien Orten zu gestatten;

e) sobald in einer Ortschaft vier bis fünf Seuchenhöfe vorhanden sind, den freien Verkehr mit Klauenvieh dieser Ortschaft innerhalb der Gemarkung derselben zu gestatten, wobei jedoch zur Bedingung gemacht wird, dass die Orts- und Flursperre wirksamst gehandhabt werde;

f) in Erwägung zu ziehen, ob nicht zur Durchführung der Orts- und Flursperre, namentlich im Falle des Aus- bruches der Seuche in einzelnen Ortschaften eines politischen Bezirkes oder wenn es sich nach einer ausgedehnteren Ver- seuchung um die rasche Tilgung in einzelnen noch vor- handenen Seuchenorten handelt, die Mitwirkung der k. k. Gendarmerie oder nach Umständen des k. und k. Militärs in Anspruch zu nehmen wäre, wobei jedoch vorausgesetzt wird, dass dies nicht auf Kosten der Gemeinde geschehen würde;

g) in Erwägung zu ziehen, ob und in welcher Weise im Falle des Ausbruches der Maul- und Flauenseuche innerhalb einer Ortsgemeinde(Gutsgebiets) dem Gemeinde- (Gutsgebiets-Vorstande für die Dauer der Seuche die Aus- stellung von Vichpässen zu entziehen wäre:

h) Die Ministerial-Verordnung vom 8. December 1886, R.-G.-Bl. Nr. 172, enthaltend die Durchführungsbestim- mungen zum§ 26 des allgemeinen Viehseuchen-Gesetzes und insbesondere die Punkte 3 und 4 dieser Bestimmungen in einer den wirthschaftlichen Verhältnissen und Bedürf- nissen der Alpenländer und insbesondere des Landes Tirol mehr entsprechenden Weise zu modificiren;

i) dafür zu sorgen, dass die in jedem der Königreiche und Länder von den Statthaltereien und Landesbehörden innerhalb ihres Wirkungskreises anlösslich der Verseuchung durch Maul- und Klauenseuche in Bezug auf den Verkehr mit Vich der Länder untereinander, dann auf Eisenbahnen und Strassen und in Bezug auf den Marktverkehr u. s. w. erlassenen zahllosen, sich theilweise widersprechenden oder doch untereinander nicht im Einklange stehenden Ver- ordnungen, Verfügungen oder Erlässe einer umsichtigen und eingehenden Revision unterzogen und in allgemein verständlicher Weise in neue Verordnungen, unter Auf- hebung der bisherigen zusammengefasst und publicirt werden.

II. Resolution. Die Regierung wird aufgefordert:

1. Mit aller Energie und Umsicht dahin zu wirken, dass dem Schmuggel von Klauenthieren aller Art aus

1890 No. 23.

Russland und Rumänien in das Königreich Galizien und Lodomerien mit dem Grossherzogthume Krakau und in das Herzogthum Bukowina ein Ende gemacht und dadurch die Hauptursache der permanenten Verseuchung dieser Länder beseitigt werde;

2. in Erwägung zu ziehen, ob nicht im Hinblicke auf die unverkennbare Analogie, welche in veterinär-polizei- licher Bezichung zwischen den Ländern Galizien und Bukowina besteht, die Wirksamkeit der Ministerial-Ver- ordnung vom 8. December 1889, R.-G.-Bl. Nr. 188, im vollen Umfange auch auf das letztgenannte Land auszu- dehnen wäre;

3. in Erwägung zu ziehen, ob und welche Erleichte- rungen im Verkehre mit Borstenvieh innerhalb des Revisions- Grenzbezirkes gegen Russland und Rumänien sowohl in Galizien als in der Bukowina gegenüber den Bestimmungen der Ministerial-Verordnung vom 8. December 1889, R.-G.-Bl. No. 188, eingeführt werden könnten;

4. im Falle der Errichtung eines grossen und wohl- eingerichteten Schlachtviehmarktes für Rinder in einem der westlichen Bezirke Galiziens die Confinirung und Be- obachtung aller zur Ausfuhr aus Galizien und der Bukowina bestimmten Rinder auf diesem Markte in baldigst ähnlicher Weise anzuordnen, wie dies bezüglich des für Handels- (Laufer) Schweine bestimmten Borstenviehmarktes in Biala mit der oben bezogenen Ministerial-Verordnung angeordnet wurde;

5. im Falle der Errichtung eines grossen und wohl- eingerichteten Borstenviehwarktes für Schlacht-(Mast-) Schweine in einem der westlichen Bezirke Galiziens die Confinirung und Beobachtung aller zur Ausfuhr aus Galizien und der Bukowina bestimmten Schlacht-(Mast) Schweine ehemöglichst in ähnlicher Weise anzuordnen, wie dies be- züglich des für Handels-(Laufer-) Schweine bestimmten Borstenviehmarktes in Biala mit der oben bezogenen Mini- sterial-Verordnung angeordnet wurde;

6. im Falle der baldigsten Errichtung dieser zweiten Confinirungs-Station für Schweine in Galizien die Bestim- mungen der oben bezogenen Ministerial-Verordnung, welche den Bezug von Schlacht-(Mast-)Schweinen aus Galizien nur gegen Bestellscheine gestattet, ausser Kraft zu setzen;

7. mit aller Umsicht und Entschiedenheit dahin zu wirken, dass baldmöglichst die zum grossen Theile noch sich auf veraltete Verkehrsverhältnisse gründende Ver- theilung der Viehmärkte in neue, insbesondere dem heutigen Eisenbahnverkehr entsprechendere Bahnen geleitet und die übergrosse Zahl von volkswirthschaftich bedeutungslosen, in veterinär-polizeilicher Beziehung schädlichen kleinen Vichmärkten nach Thunlichkeit, jedoch ohne Verletzung der thatsächlich bestehenden Marktgerechtigkeiten allmählich reducirt werde;.

8. dafür Vorsorge zu treffen, dass die Desinfection der zum Viehtransporte verwendeten Eisenbahnwaggons nur mit heissem strömenden Dampf vorgenommen und dass diese Desinfection fortwährend zum Gegenstande der strengsten Controle durch die Veterinär-Organe gemacht werde.

III. Resolution. Die Regierung wird aufgefordert: 1. Den jetzt bestehenden staatsthierärztlichen Organismus, welcher sich gegenüber jeder ausgedehnteren Verseuchung als unzureichend erwies, zu vervollständigen und zu kräftigen, und zwar: a) durch Vermehrung der Zahl der Bezirks- thierärzte in der Weise, dass für jeden politischen Bezirk die Stelle eines Bezirks-Thierarztes systemisirt werde; b) durch baldigste Einbringung einer Gesetzvorlage zur verfassungsmässigen Behandlung, in welcher die Ver- besserung der Stellung und der Bezüge der Bezirks-Thier- ärzte durch Einreihung von mindestens der Hälfte jener Zahl, welche jeder Landesstelle untergeordnet sind, in die zehnte Rangklasse, die Systemisirung von Veterinär-Inspec- toren in der neunten Rangklasse in der erforderlichen Zahl