15. Oetober.
Thiermedicinische
Rundschau ete.
völlig vertrauten charakterfesten Mann. Es ist ein sehr verantwortungsvoller Posten, mit der Ueberwachung unseres bedeutungsvollsten Nahrungsmittels, von welchem oftmals Leben und Gesundheit zahlreicher Mitbürger abhängig ist, betraut zu sein. Es ergiebt sich hieraus, wie nothwendig es ist, dass die Personaffrage eines Schlachthausthierarztes Angelegenheit der Regierung ist, welche nicht nöthig hat, kleinliche Rücksichten zu nehmen, wie sie in der Ge- meinde vorkommen können; sie wird lediglich die Sache, die Qualification der Person prüfen. Sie ist aus sani- tären Gründen verpflichtet, darüber zu wachen, dass zu diesem Posten nur Personen berufen werden, welche auch die Garantie bieten, dass sie ihre Stellung voll und ganz ausfüllen werden. Diese Personalverbältnisse be- urtheilen zu können, sollte aber eine Angelegenheit des jeder Regierung beigegebenen thierärztichen Sachverständigen, des Departementsthierarztes sein. Es wird in allen Fällen dem Departementsthierarzt gelingen, sich genau über die ihm zu wissen nothwendigen Punkte in der Personenfrage
orientiren zu können.— Man könnte wohl den Finwand
machen, dass sich diese Massregeln doch nur auf grössere Schlachthäuser erstrecken könnten, weil diese wenigstens eine einträgliche Stellung bieten. auch auf kleinere Schlachthäuser können sich diese Be- stimmungen erstrecken. Es können neben einem verhält- nissmässig kleinen directen Gehalt dem Thierarzt Neben- einkünfte aus der Trichinenschau, der Untersuchung des Fleisches von auswärts, der Heranbildung von Trichinen- schauern, der Controle der mit den Schlachthäusern ver- bundenen Rossschlächtereien, ganzen Buch- und Geschäftsführung, Ueberweisung der Markt-Controle, der Gewährung freier Wohnung, Licht und Feuerung zugebilligt werden. Auch könnte man pbei kleine-
Dies ist nicht richtig.
aus der Uebernahme der
ren Schlachthäusern dem Schlachthofthierarzte, soweit dies mit dem Dienst vereinbar ist, die Ausübung der Praxis ge-
statten. Es unterliegt auch keinem Zweifel, dass die Ge- meinden erprobten Thierärzten mit der Zeit eine Gehalts- auf besserung zukommen lassen und vielleicht auch aus den etwaigen Jahresüberschüssen eine Remuneration gewähren würden. Ausser der Gehaltsfrage ist aber noch die Stellung des Thierarztes im Schlachthause von wesentlicher Bedeu- tung. Per Schlachthausthierarzt sollte communaler, pension- berechtigter Beamter sein, gleichgültig, ob das Schlachthaus der Gemeinde gehört oder nicht. Gehalt und Pension sollte derselbe in allen Fällen nur aus der Gemeindekasse er- halten. Die Gemeindekasse könnte sich den Betrag von der Schlachthausverwaltung zurückerstatten lassen. In der Stellung des Beamten liegt eine grössere Autorität und eine gesichertere Fxistenz. Beides ist aber erforderlich, wenn die Schlachthäuser ihren Zwecken voll und ganz entsprechen sollen. Nahrungssorgen und Abhängigkeit von Privat- personen müssen hier unbedingt ausgeschlossen sein.
schaffen, dürfte aber Pflicht der Staats-Regierungen sein. Wenn es an den richtigen Vorstellungen und Verordnungen seitens der höheren Behörden nicht fehlt, werden Gemeinden
und Private auch mit diesen Umgestaltungen nicht zurück
bleiben. Bei einer Neuanlage dürfte die Concessionirung aber nur von den genannten Bedingungen abhängig ge- macht werden; der Zweck wird dadurch erreicht und alle anderen Widerstrebenden werden von selbst kommen. Wider- strebende Anschauungen verlieren mit der Zeit ihre Ver- treter von selbst und mit dem Wechsel der leitenden Per- sonen wird bald in gefügigere, vernünftigere, zeitgemässe Bahnen eingelenkt.
Dass den Schlachthausthierärzten in nicht zu grossen Schlachthäusern die ganze Verwaltung, die ganze Verant- wortlichkeit über Ordnung und Sauberkeit und die Ueber- wachung der Befolgung aller von der Polizeibehörde er- lassenen Bestimmungen aus practischen Gründen zu über- tragen ist, dürfte im Interesse der Anlage und der Gemeinde
liegen. Aber gerade in Privatschlachthäusern sträubt man sich gegen diese Forderung am meisten.
Es wird häufig die Wahrnehmung gemacht, dass be- amteten Thierärzten die Functionen eines Schlachthausthier- arztes übertragen werden. Meistens geschieht dies aller- dings nur aus Sparsamkeitsgründen. Der§ 2 des Schlacht- hausgesetzes sagt aber ausdriücklich: dass alle Schlacht- thiere vor und nach der Schlachtung von dem zuständigen Sachverständigen auf ihren Gesundheitszustand untersucht werden sollen. Dieser Verordnung kann aber nur dort richtig Folge geleistet werden, wo der betreffende Sach- verständige sich continuirlich während der Schlachtstunden, die in den meisten Fällen sich über den ganzen Tag er- strecken, im Schlachthause aufhält.
Da aber bei der so vielseitigen Beschäftigung eines beamteten Thierarztes, der doch auch niemals seine Wohnung im Schlachthause hat, nicht angenommen werden kann, dass derselbe diesen Verpflichtungen nachzukommen im Stande ist, so ergiebt sich hieraus von selbst, dass die Betrauung eines beamteten Thierarztes mit den Functionen eines Schlacht- hausthierarztes schon nach dieser Richtung hin gegen das Schlachthausgesetz verstösst.
Aber auch noch eine andere Inkonsequenz liegt in diesem Verhältnisse:„Die Oberaufsicht über ein Schlachthaus liegt, wenigstens im Regierungs-Bezirk Oppeln, dem zuständigen beamteten Thierarzte ob und somit kann derselbe doch un- möglich den Schlachthaus- und beamteten Thierarzt gleich- zeitig repräsentiren. Bei den häufigen Meinungsverschieden- heiten zwischen Schlachthausthierarzt und den Fleischern, Wo es sich um Beanstandungen von Schlachtobjecten han- delt, die Polizeibehörde dann jederzeit das Obergutachten des beamteten Thierarztes einzuholen hat, geht diese Instanz, wo der beamtete Thierarzt gleichzeitig Schlachthausdienst thut, widerrechtlich verloren, während bei etwaiger Zu- zichung eines benachbarten beamteten Thierarztes in solchen Fällen unnöthig Zeit verstreicht, das Streitobject sich nach- theilig in dieser Zeit verändert und dem unterliegenden Theile nicht zu rechtfertigende Kosten entstehen.—
Dort, wo kein besonderer Schlachthausthierarzt an- gestellt ist, wird oſt der Einwand erhoben, dass ein solcher schwer zu bekommen sei. Dass dieser Einwand hinfällig
ist, liegt auf der Hand, da es wahrlich genug erprobte und
erfahrene Privatthierärzte giebt, denen man getrost diese Stellung anvertrauen kann, zumal gerade der Privatthierarzt durch das bestehende Viehseuchengesetz in seinem Wirkungs- kreise recht beengt erscheint, wodurch seine Stellung keines- wegs eine beneidenswerthe ist!—
Aber auch der Finwand wird häufig dort, wo kein be- sonderer Schlachthausthierarzt angestellt ist, erhoben, dass zu dessen Honorirung die nöthigen Mittel unaufbringbar seien. Dass apber der Gehalt für einen Schlachthausthier-
arzt sehr leicht beschafft werden kann, wenn derselbe ver- Eine solche Stellung den Schlachthausthierärzten zu ver-
pflichtet wird, täglich 8 Schweine auf Trichinen zu unter- suchen, für welche Leistung der Beschaubetrag von 8 Mark täglich der Schlachthofkasse zufliesst und Von hier aus monatlich oder vierteljährlich der Gemeindekasse übergeben wird, aus der dann der Betreffende sein Gehalt ausschliess- lich bezieht, haben bereits in mehreren Fällen solche Schlacht- häuser bewiesen, denen es Ernst war, einen Schlachthaus- thierarzt für sich zu haben. Wenn man nach Abzug der Sonn- und Festtage rund 300 Beschautage im Jahre an- nehmen kann, so werden von dem Betreffenden 2400 Schweine auf Trichinen untersucht, à 1 Mark, ergiebt einen Jahres- gehalt von 2400 Mark, wodurch der thierärztliche Gehalt für ein mittleres Etablissement anf diese Weise leicht be- schafft ist. Rechnet man nun noch die freie Dienstwohnung für die übrigen dienstlichen Verrichtungen, die dem Be- treffenden obliegen, so schafft sich selbst das kleinste Schlacht- haus auf diesem einfachen Wege die Möglichkeit, einen Schlachthausthierarzt dauernd anstellen zu können. Noch wäre zu bemerken, dass es sich empfehlen dürfte, dass
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