22 Thiermedicinische Rundschau etc.

1888. No. 2.

so mehr, als neuerdings Ansichten ge)tend gemacht wurden, die, wenn sie sich Geltung verschaffen sollten, eine voll- ständige Umgestaltung der Strafrechtspflege nach sich ziehen würden. Sicherlich ist, dass die Begriffe der Willensfreiheit und der Verantwortlichkeit des Individuums dem Gemeinwesen gegenüber aufrecht erhalten werden müssen 2Zweifellos ist auch, dass in unseren Gefängnissen Menschen anzutreffen sind, deren geistige Fähigkeiten verkümmert sind, bei denen gewisse Hemmungsvorrichtungen in ihrer Verstandsthätigkeit nicht fungiren. Die Schwach- sinnszustände, denen wir besonders häufig begegnen, äussern sich vorwiegend dadurch, dass der geistige Zu- sammenhang des Individuums mit der Gesammtheit der Menschen immer mehr gelockert wird; erst die neuere psychologisch- psychiatrische Forschung hat uns einen Einblick verschafft in das Wesen jener zum Theil auf vererbter Anlage, zum Theil auf erworbener geistiger Degeneration beruhenden Zustände, die man alsmora- lischen Irrsinn(mora! insanity) bezeichnet. Ueberall wo deutlich ausgeprägte Wahnvorstellung bei einem Verbrechen mit betheiligt gewesen sind, da werden Aerzte und Richter nicht zweifelhaft sein in ihrem Urtheile. Nur wird die Aufgabe schwierig, wo es sich um jene Zustände handelt, die auf der Grenze zwischen geistiger Zurechnungsfähigkeit und Geistesstörung liegen. Man unterscheidet jetztver- precherische Geisteskranke undgeisteskranke Ver- brecher, indem man unter letzterer Kategorie solche Individuen zusammenfasst, die erst nach dem Begehen eines Verbrechens geisteskrank werden. Dass jedoch alle diese Begriffsbestimmungen nicht scharf von einander ab- gegrenzt werden können dieser Schluss ergiebt sich schon aus der Thatsache, dass der Begriff desVerbrechens zu vershiedenen Zeiten und bei verschiedenen Völkern ein verschiedener gewesen ist. Auch die Unterscheidung zwischenGelegenheitsverbrecher undGewohnheitsver- precher ist wichtig, aber keineswegs erschöpfend, da der Gelegenheitsverbrecher nicht allzu selten zum Gewohnheits- verbrecher wird. Ebensowenig wie man nach der Schädel- form und der Bildung der Gesichtszüge verschiedene Ver- brechertypen unterscheiden darf, ebensowenig lässt sich eine Eintheilung der Verbrecher in solche, die durch ver- erbte Geistesanlage, durch fehlerhafte Erziehung oder durch anderweitige äussere Einflüsse auf die Bahn des Verbrechens getrieben wurden, bewerkstelligen, da diese 3 Faktoren sehr häufig mit einander combinirt sind; bei der Entscheidung der Frage, ob ein Individuum zur Zeit, als es eine verbrecherische Handlung beging, geistig zurechnungsfähig gewesen ist, muss der Arzt sowohl die körperliche und geistige Verfassung der betr. Persönlichkeit, wie auch die soziologischen Verhältnisse mit in Betracht ziehen. Von grosser Wichtigkeit ist ferner der Zu- sammenhang zwischen unsittlicher Lebensweise und ver- precherischem Handeln. Wenn auch das Verbrechen regel- mässig eine unsittliche Handlung ist, so kann dieser Sat?z doch nicht umgekehrt werden. Von diesen allgemeinen Betrachtungen, durch welche die Unzulänglichkeit der für die Beéurtheilung der Geisteszustände zur Verfügung stehenden Kriterien in helles Licht gesetzt wird, wendet sich Bedner zur Besprechung jener An- sichten, welche von italienischen Gelehrten der kriminal-antropologischen oder derpositivistischen Schule neuerdings vertreten werden und denen der Turiner Gelehrte Brof. Cesare Lombroso in einem kürzlich veröffentlichten Werke Geltung zu verschaffen versucht hat. Der Schluss, dem zu Folge der Geisteszustand des Ver- brechers als ein Atavismus, d. i. als ein Rückschlag auf frühere Entwickelungszustände des Menschenges chlechtes bezw. als ein Analogon zu den Geisteszuständen der un- civilisirten Völker aufzufassen wäre, erscheint dem Vor- tragenden als unberechtigt; die Naturvölker stünden in moralischer Hinsicht keineswegs auf niedrigerer Stufe als

die in der Qultur am meisten fortgeschrittenen Nationen, auch seien die statistischen Festslellungen, welche Lom- broso zu Gunsten seiner Anschauung anführe, lückenhaft. PEpbenso wenig sei die Behauptung Benedikt's zutreffend, dass zwischen einer bestimmten Anordnung der Gehirn- windungen und der verbrecherischen Handlungsweise ein innerer Zusammenhang bestehe. Redner schliesst sich vielmehr dem Ausspruche Rieger's an, welcher sagt: Dass ein abnormer Schädel, bezw. ein abnorm organisirtes Gehirn mit einem abnormen Menschen zusammentrifft, kann nicht von vornherein angenommen, sondern muss in jedem concreten Falle immer erst nachgewiesen werden. PDie Aufgabe der heutigen Psychiatrie, welche ja dem Straf- richter rathend zur Seite stehen müsse, wurzele auf ganz anderem Boden als auf dem solcher Aeusserlichkeiten; sie habe vielmehr dem Verbrecher so zu sagen von seiner Geburt an zu folgen und alle Umstände zu erwägen, welche seiner geistigen Entwickelung die Richtschnur ge- geben haben. Es unterliege Keinem Zweifel, dass gehäufte Geistesstörungen oder überhaupt Nervenkrankheiten inner- halb einer Familie die aufeinder folgende Nachkommen- schaft immer mehr und mehr in der geistigen Zurechnungs- fähigkeit und Entwickelung herabdrücken. Die ganze ein- stündige Rede war ein lebhafter Widerspruch gegen die sofortige Uebertragung von Ergebniesen der anthropolo- gischen Forschung auf die Verbrecherwelt und ein Hin- weis auf neue Wege, welche die Criminal-Psychologie zu

wandeln habe.(Fortsetzung folgt.)

Standesangelegenheiten.

An Beiträgen zum Gerlach-Denkmal sind ferner eingegangen: Vom Kreisthierarzt Einicke-Wreschen 10 Mk.; vom Pandesthierarzt Dr. Vaerst-Meiningen 10 Mk. 5 Pf.; vom Thierarzt Jelkmann-Frankfurt a. M.(1. Beitrag) 50 Mk.; vom Professor Eggeling-Berlin 50 Mk.; vom Kreisthierarzt Grasses-Barmen 30 Mk.; vom Kreisthierarzt Schumann-Gnesen 20 Mk.; vom Ober-Rossarzt Kunze- Posen 10 Mk. 5 Pfg.; vom Thierarzt Deierling-Grohnde a W. 10 Mk; vom Verein rheinpreuss. Thierärzte(1. Bei- trag) 100 Mk.; vom N.(Name unleserlich) aus Obernik 6 Mk.; vom Thierarzt Ewald-Soest 6 Mk. 5 Pf.; vom Opber-Rossarzt Rögener-Wirsitz 10 Mk.; vom Dr. Müller, Harenburg, Bürger, Hafenrichter, Huth, Ollmann, Krüger, Klemm, Bathke, Freudenberg, Köhler, Meyerheine, Wolter, Prieur, Scholz, Erdmann, Körner, Moerlin und Töppen aus den Regierungs- bezirken Stettin und Stralsund 200 Mk.; vom DPepartements- thierarzt Schell-Bonn(2. Beitrag) 50 Mk. Summa 562 Mk. 15 Pf. Dazu die früher eingegangenen 12374 Mk. 20 Pfg. Im Ganzen sind mithin eingezahlt 12 936 Mk. 35 Pfg.

Jelkmann-Frankfurt a. M. wird Ende des Jahres einen 2. Beitrag von 50 Mk. einsenden, der Verein rheinpreuss. Thierärzte einen 2. Beitrag von 100 Mk. zahlen.

Alle Fachgenossen, welche bisher nicht bei- steuerten, werden dringend gebeten, ihren Beitrag baldgefälligst einzusenden, denn das Denkmal muss prächtig werden und gleichzeitig zur Re- präsentation unseres Standes dienen. Jeder Thier- arzt sollte daher nach Massgabe seiner Verhält- nisse beisteuern.

Zugleich erlaube ich mir um baldgefällige Einsendung der Beiträge zur Kasse der Centralvertretung mit Rücksicht auf die am 16. bezw. 17. November d. J. stattfindende Rechnungslegung wiederholt zu ersuchen.

Münster i. W., den 2. October 1888.

Dr. Steinbach, Kassirer für das Gerlach-Denkmal und für die Centralvertretung der preuss. thierärztl. Vereine.