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Thiermedicinische Rundschau etc.

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dass die vorausgesetzte gesundheitsschädliche Figenschaft durch Kochen sicher zu beseitigen und dass daher den Consumenten zu überlassen sei, sich von dem Genusse rohen Fleisches zu entwöhnen und durch sorgfältiges Abkochen der Fleischwaaren vor einer Gefährdung der Gesundheit zu schützen. Dieser Einwand ist indess nach

dem Nahrungsmittelgesetz nicht stichhaltig. Im

Gegentheil hät die Praxis des Strafrichters gezeigt⸗ dass ein solcher Vorbehalt in jedem Falle zwischen dem Käufer und Verkäufer des Fleisches aus- drücklich vereinbart sein muss, wenn der letztere sich einer Bestrafung nicht aussetzen will. Sehr lehrreich für die Beurtheilung der hier gestreiften

Frage ist die Geschichte der Trichinenkrankheit,

durch welche ausser Zweifel gestellt wird, dass

das Publikum der Gewohnheit, rohes oder halb-

gahres Fleisch zu geniessen, nicht vollständig entfremdet werden kann. Wenn es anders wäre, dann würde die ganze Trichinensuche der polizei- lich angestellten Fleischbeschauer überflüssig sein.

Für die Zurückweisung des Fleisches perl-

süchtiger Thiere von der gewerbsmässigen Ver- äusserung als Nahrungsmittel sind zwei Thatsachen von entscheidender Bedeutung. Einerseits können

die Rinder infolge der Perlsucht mit einer krank-

haften Abmagerung behaftet sein, wodurch das

Fleisch die Eigenschaft einer Handelswaare mitt- lerer Güte verſiert resp. im Sinne des Nahrungs-

mittelgesetzes eineverdorbene Beschaffenheit erlangt. zuweilen kleine oder grössere tuberculöse Herde im Fleische selbst zur Ausbildung. Hierdurch erhält das betr. Fleisch die Qualität einesgesund- heitsschädlichen Nahrungsmittels. wenndas Nahrungsmittelgesetz in den einschlägigen, nicht ganz glücklich redigirten Bestimmungen sinngemäss interpretirt wird, nur von einem relativ kleinen Theil der perlsüchtigen Rinder

Andererseits kommen bei der Perlsucht

entscheiden. Dies ist auch in der Verfügung vom 27. Juni 1885, welche der Herr Minister der Medicinal-Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Herrn Landwirthschafts-Minister erlassen hat, ausgesprochen worden. In dieser Verfügung wird bestimmt, dass, wenn bei einem geschlach- teten Rinde nur ein Organ die Producte der Perlsucht enthält, der Verwerthung des Fleisches als menschliches Nahrungsmittel ein Bedenken nicht entgegensteht. Wie aber in der grossen Zahl von Fällen verfahren werden soll, in welchen bei gut genährten und fetten Thieren zwei oder mehrere innere Organe Perlgeschwülste enthalten, das bleibt dem Gutachten der mit der amtlichen Fleischbeschau beauftragten Thierärzte überlassen. Letztere haben sich durch die Untersuchung eine Klarheit darüber zu verschaffen, ob in dem petr. Falle der Infectionsstoff der Perlsucht sich im Körper verallgemeinert hat. oder nicht. (Schluss folgt.)

Infectionskrankheiten.

Der heutige Standpunkt der Lungenseuche- Impfung nach den seitherigen Ergebnissen der praktischen Erfahrung und der experimentellen Forschung. Von Pütz. Geitschrift des landwirth- schaftl. Central-Vereins der Provinz Sachsen, Heft 4, S. 1 11, 1887.)

Der Vorstand des Magdeburger Vereins für

Landwirthschaft und landwirthschaftliches Ma-

schinenweseu hatte einen Antrag auf Bewilligung

der erforderlichen Mittel für die Dauer von 5 bis

Demnach ist.

6 Jahren eingebracht, behufs Anstellung exakter Versuche zum Zwecke a) der Prüfung der Schutz- kraft der Lungenseuche-Impfung gegen die natür- liche Krankheit; b) der Vervollkommnung des Impfverfahrens und c) der eventuellen Begrün-

dung eines Antrages peim Reichskanzleramte auf

das Fleisch dem menschlichen Consum vollständig

zu entziehen.

In den meisten Fällen genügt Zzum

Schutze der menschlichen Gesundheit die sorg- fältige Entfernung der Krankheitsproducte resp.

der mit denselben pehafteten inneren Organe. Vom theoretischen Standpunkte regelt sich die Beurtheilung der Geniessparkeit resp. der Ungeniessparkeit des Fleisches perlsuchtkranker Thiere dahin, dass in allen Füllen, in welchen

die Krankheit einen localen Charakter hat, das

angeordnet werden kann.

Fleisch geniesspar ist, dass aber bei einer Verall-

gemeinerung der Krankheit im Thierkörper das Fleisch zum Genusse für Menschen nicht mehr verwerthet werden kann. Nach der bestehenden Gesetzgebung ist die Frage. ob das Fleisch für den gewerbsmässigen Verkauf zugelassen werden kann, in jedem Falle durch Sachverständige zu

Ergänzung des Reichs-Viehseuchengesetzes dahin- gehend. dass in Gegenden mit grossen Rindvieh- peständen und mit regem Wechsel dieser, bei grösserer Verbreitung der Lungenseuche die obligatorische Impfung für eine bestimmte Zeit Zur Begründung des Antrages hatte Prof. Püt? das Referat über- nommen. Eingangs seines Berichts weist Pütz zunächst auf die hohe Entschädigungssumme hin, welche in den letzten 10 Jahren in Sachsen ge- zahlt worden ist und die sich auf rund 2 Millionen Mark beläuft. Während in anderen Bezirken des deutschen Reiches die Bekämpfung der Lungen- seuche durch das Reichsviehseuchengesetz ge- lungen, ist es in Sachsen pisher nicht möglich gewesen, diesen Erfolg zu erreichen. Der Werth der Schutzimpfung für diesen Erfolg sei pieher in Deutschland noch nicht allseitig geprüft, ob-