1. Oktober.

Thiermedicinische Rundschau etec. 11

Sprechsaal.

Der Sprechsaal steht den Lesern der Rundschau zu Anfragen und zur Discussion streng sachlich gehaltener Artikel offen.

1. Coupiren der Ohren der Hunde eine Thier- quälerei. Vor einiger Zeit war von einem Manne einem jungen Hunde die Ohren dadurch verkürzt worden, dass das Thier beiderseits an die Ohren gefasst, und dann mehrere Male mit dem ganzen Körper um die gegebene Axe gedreht wurde. Auf diese Weise wurde ein grosser Theil beider Ohrmuscheln abgedreht. Auf erfolgte Anzeige wurde der betreffende dem Arbeitsstande angehörige Mann vom Schöffengericht zu einer mehrwöchentlichen Haft verurtheilt, weil in dem ausgeübten Verfahren eine rohe Thierquälerei zu suchen ist. Nach eingelegter Berufung kam die An- gelegenheit alsdann vor der Strafkammer des Landgerichts zur Verhandlung. Hierbei wurde seitens der Königl. Staatsanwaltschaft in Uebereinstimmung mit dem Urtheil des Schöffengerichts ausgeführt, dass in dem mitgetheilten Behandeln eines Hundes allerdings eine Thierquälerei zu erblicken sei. Von untergeordneter Bedeutung sei hierbei, so führte die Anklagebehörde aus, ob die Verkürzung der Ohren durch Abschneiden oder durch Abdrehen ausgeführt werde. Die Strafkammer sprach jedoch den Angeklagten von Strafe und Kosten frei, indem sie ausführte, dass der- selbe nicht öffentlich oder in Aergerniss erregender Weise jenes Thier boshaft gequält oder roh misshandelt habe. Derselbe habe nur die Absicht gehabt in einer sonst üb- lichen aber nicht sehr sachgemäss ausgeführten Methode die Ohren zu kürzen. Die Absicht roher Misshandlung oder boshaften Quölens sei nach keiner Richtung hin fest- gestellt. Thierarzt S.

2. Obergutachten bei Fällen von Lungenseuche. In einem Gehöfte, wo die Lungenseuche bereits festgestellt war, kam ein neuer Fall zur Anzeige. Das petreffende Thier wurde polizeilich geschlachtet und seitens des be- amteten Thierarztes für lungenseuchekrank erklärt. Auch der seitens des Besitzers zugezogene Thierarzt war der- selben Ansicht. Der Besitzer jedoch bezweifelte die An- gaben der Sachverständigen auf Grund seiner eigenen seit vielen Jahren gemachten Wahrnehmungen und beantragte ein Obergutachten des Departementsthierarztes, weil er der Ansicht war, dass kein solcher Fall vorliege, der als neuer Lungenseuchefall anzusehen sei. Der Landrath, zu dessen Kenntniss die Angelegenheit kam, wollte anfänglich dem Antrage des Besitzers stattgeben, änderte jedoch später seine Auffassung und überliess dem Besitzer das Weitere. Dieser zog nun privatim den Departementsthierarzt zu Rathe, welcher die Anschauungen des Besitzers insofern theilte, als auch er annahm, der Fall könne als neuer Lungenseuchefall nicht angeschen werden.

Kreisthierarzt N. in N.

Nach dem Mitgetheilten liegt weder ein Fall vor, nach welchem§ 14 noch§ 16 des Gesetzes Platz zu greifen hätte und die amtliche Entsendung des Departe- mentsthierarztes zu begründen wäre. Die privatim ein- geholte Ansicht des letzteren würde in vorliegendem Falle an der amtlichen Erledigung desselben nichts ändern. Da- gegen dürfte es bei ähnlichen Vorkommnissen auf erhobene Vorstellung bei der Regierung dem freien Ermessen der- selben immerhin noch überlassen bleiben, auf Kosten des Besitzers event. den Departementsthierarzt amtlich zur Ent- scheidung der Sache zu entsenden.

Mittheilungen über Personalveränderungen, Va- canzen u. s. w. erfolgen von nächster Nummer an regelmässig.

Briefwechsel.

Herrn Thierarzt L. in D. Früher wurde als Vor- bedingung für den Eintritt in die Gestütscarridre der Nachweis des bestandenen Kreisthierarztexamens gefordert. Neuerdings scheint man für den Anfang wenigstens nicht auf dieser Forderung zu bestehen. Der beste Weg ist eine diesbezügliche Erklärung dem Ministerium für Land- wirthschaft, Domänen und Forsten abzugeben und um Berücksichtigung bei eintretender Vacanz zu ersuchen. II. Anfänglich etwa 1500 Mk. Alles in Allem. Daneben freie Wohnung und kleinere Emolumente.

Herrn Kreisthierarzt T. L. Nach einem bekannt ge- wordenen Erlass des Herrn Ministers kann Kostenerspar- niss kein Grund sein, um den nachbarlichen Kreisthierarzt mit veterinärpolizeilichen Verrichtungen in den Bezirk eines anderen beamteten Thierarztes zu beauftragen.

Herrn Distriktsthierarzt 6. in D. Ohne Angabe der thatsächlichen Verhältnisse nicht zu beurtheilen.

Herrn Kreisthierarzt R. in B. Allerdings besteht eine Verfügung, derzufolge in Fällen, wo der Ansteckung durch Rotz verdächtige Pferde in einem Stalle gestanden und aus diesem dann verkauft sind, jedesmal je nach der Länge der Zeit, welche vom Verkauf bis zur Feststellung obiger Thatsache verstrichen ist, zu prüfen ist, in welcher Aus- dehnung eine Desinfection des Stalles vorzunehmen ist. Anlass zu obiger Verfügung haben besonders die Be- schwerden von Gasthofsbesitzern gegeben, in deren Stal- lungen kostspielige und umfangreiche Desinfectionsanord- nungen getroffen waren, obwohl erst 45 Monate und später festgestellt war, dass vor dieser Zeit der Ansteckung verdächtige Pferde kurze Zeit in jenen Ställen unter- gebracht waren.

Herrn Bezirksthierarzt Dl. in Z. Die Physiologie von Landois dürfte für diese Zwecke zu empfehlen sein.

Herrn Thierarzt B. in H. Einer solchen Bewerbung steht nichts entgegen, nur müssen Sie sich verpflichten das Examen für Anstellung als beamteter Thierarzt nach späte- stens drei Jahren zu absolviren. Gesuch ist an den Herrn Regierungs-Präsidenten zu richten.

Herrn Bezirksthierarzt M. in P. Wenn ein Pfuscher in den Zeitungen bekannt machtJedes spathlahme Pferd wird gründlich geheilt, wofür garantirt wird so dürften allerdings die Factoren versuchten Betruges vorhanden sein. Der von Ihnen eingeschlagene Weg zur Steuerung solcher Vorkommnisse ist der einzig richtige.

Herrn Thierarzt F. in 6. Durch Zerrung der Gefässe bei Pleuritis collapsus cordis. Im Uebrigenubi pus evacua ein alter chirurgischer Grundsatz.

Herrn Kreisthierarzt K. in D. Nach der Ministerial- Verordnung vom 3. Juni 1878 dürfen die von Ihnen zur Frage gestellten Präparate Folia Belladonna, Euphorbium und Semen Strychni nur mittels Recept eines approbirten Arztes(Wundarzt, Thierarzt, Zahnarzt) in den Apotheken verabreicht werden. Ein Handverkauf darf also weder in Apotheken, geschweige denn in den Proguenhandlungen

stattfinden.