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Zu Nr. K. G. 227. Grünberg am 12. Januar 1842. Betreffend: Die Musterung und Conscription im
Jahre 1842. Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Grünberg an die Großherzogl. Buͤrgermeister dieses Kreises.
Ich weise Sie an, unverzuͤglich die Vorarbeiten zur diesjaͤhrigen Musterung vorzunehmen, somit alsbald die Ortslisten aufzustellen, so daß solche uberall bis zum 1. Februar oͤffentlich angeheftet sein koͤnnen. Sie werden bei diesem Geschaͤfte genau nach den Vorschriften der Verordnung vom 30. April 1831 über Ausfuhrung des Recrutirungsgesetzes vom 30. April 1831 in den§§. 6— 14 verfahren. Zu den Auszugen der Geistlichen uber die 1822 gebor— nen Dienstpflichtigen sind nur die vorgeschriebenen gedruckten Formularien, welche Sie den Geistlichen zuzustellen haben, zu gebrauchen, auch haben Sie darauf zu sehen, daß hinsichtlich dieser Auszuͤge, die unter dem Formular II. zur Verordnung vom 30. April 1831 in den Bemerkungen unter solchen gegebenen Vorschriften genau beachtet, auch das Pfarramtssiegel diesen Auszuͤgen beigedruͤckt werde. f
Bei sich ergebenden Mängeln haben sie die Auszuͤge alsbald zur Verbesserung zuruͤckzugeben.
Bis zum 18. Februar müssen alle Gemeindelisten in doppelter Ausfertigung mit den Auszuͤgen der Geistlichen und den uber die Behandlung des ganzen Geschaͤfts aufzunehmenden Protocollen, woraus zu ersehen, daß die Ortslisten von dem Gemeinderath gepruͤft, und die im§. 18 der Verordnung vom 20. April 1831 vorgeschriebenen Bekanntmachungen erlassen
worden, bei Meidung einer Disciplinarstrafe und Abholung durch Strafboten bei mir eingelangt sein.
Uuoeber die bei Ihnen angebracht werdenden Anspruͤche auf Depot-Versetzung haben Sie die Protocolle genau nach dem Formular aufzunehmen und sich nur gedruckter Formularien zu bedienen, die Vorschriften der 89. 18—31 der Verordnung sorgfältig zu beobachten, auch dahin zu sorgen, daß den auf Seite 4 des Protocolls von den Geistlicheu auszustellenden Be— scheinigungen uͤber die Familienverhaͤltnisse von solchen das Dienstsiegel beigedruͤckt werde. Diese Protocolle uͤber Depotanspruͤche sind nach§. 28 vor deren Offenlegung und noch vor der Einsendung der Ortslisten zur Prufung an mich einzusenden.
Ich mache Sie auf die Bestimmung des§. 10 pos. 6 besonders aufmerksam, daß Sie diejenigen Dienstpflichtigen, welche durch die Sinne nicht wahrnehmbare Fehler angeben, wie Schwerhoͤrigkeit, Kurzsicheigkeit, fallende Sucht ꝛc. besonders anzuweisen haben, sich desfallsige genuͤgende Zeugnisse von Schullehrern, Geistlichen, Gemeindevorstaͤnden ꝛc. zu verschaffen und diese bei der Musterung mitzubringen.
Nach F. 40 der Verordnung müssen, mit alleiniger Ausnahme derjenigen, welche sich vertreten lassen, alle Conseriptionspflichtigen bei der Musterung persoͤnlich erscheinen, gegenfalls sie als dem Gesetz ausgewichen angesehen und zum Zuerstmarschiren bestimmt werden.
Bei Beurtheilung der Frage, ob ein Depotansprechender vermoͤgend genug seie, ohne Zer— rüttung seines Nahrungsstandes, fuͤr seinen Sohn einen Einsteher zu stellen, haben die Ge⸗ meinderaͤthe davon auszugehen, daß zur Stellung eines Einstehers die Summe von Achtzig acht Gulden erforderlich seie.
Außer den im Jahre 1822 Gebornen muͤssen auch diejenigen, welche bei der vorigen Musterung als temporaͤr untauglich, als unterm Maas, oder aus andern Gruͤnden zur dies— jaͤhrigen Musterung zuruͤckgestellt worden, in den diesjaͤhrigen Gemeindelisten wieder eingetragen werden. 0 a


