Die zur Vefoͤrderung der Viehzucht ausgesetzten Preise sind auf jeder der sub 1 4 u. 6 genannten Stationen:

a) fuͤr die besten Zuchtbullen von Gemeinden oder solchen Privaten, welche sich nicht

zur ausschließlich eigenen Zucht benutzen, 50 fl. zu Preißen von 6 15 fl.;

b) fñür junge Bullen, zum Verkauf an Gemeinden tauglich, mindestens 17% Jahr alt, und seit /. Jahr Eigenthum des Besitzers, 30 fl. zu Preisen von 5 10 fl.

e) für selbstgezogene Rinder von 2 bis 3 Jahren, die entweder sichtbar traͤchtig sind, oder erst kurzlich das erste Mal gekalbt haben, 92 fl. zu Preisen von 5 12 fl.

Fur den Bezirk Vöhl sind im Verhaͤltniß seiner Ausdehnung jene Betraͤge ermaͤßigt.

Solchen, denen wegen starker Concurrenz keine Preise mehr zuerkannt werden konnten, wird, wenn sie zwei Stunden und weiter hergekommen sind, eine Wegentschaͤdigung zugesichert, bestehend fuͤr aͤltere Bullen in 24 Kreuzern, und fuͤr junge Bullen und Rindern in 12 Kreuzern fuͤr jede Stunde der Entfernung, jedoch mit der ausdruͤcklichen Bedingung, daß das betreffende Stuck jedenfalls haͤtte preiswuͤrdig sein muͤssen. f

Die sonstigen Bestimmungen sind:

1) Die Musterung des Viehes beginnt jedesmal um 8 Uhr Morgens, und es haben die Preisbewerber Bescheinigungen ihres Ortvorstaudes(auf stempelfreiem Papier) beizubringen, worin bezuglich der Zuchtbullen bezeugt ist, daß solche zur Zucht verwendet werden, sich hierbei brauchbar erwiesen und in fruͤheren Jahren noch keine Praͤmien erhalten haben, in Bezug auf die jungen Bullen, daß sie seit /. Jahr dem Besitzer eigen thuͤmlich gehoͤren, und in Bezug auf die Rinder, daß sie vom Eigenthuͤmer selbst gezogen worden sind. Wer die Bedingungen bezuͤglich des Beibringens nach obiger Vorschrift abgefaßter Bescheinigungen, waͤre er auch aus dem Orte der Preisvertheilung selbst, nicht erfullt, kann, ohne Ansehen der Person, zur Preisconcurrenz nicht zuge lassen werden.

2) Gemeinden, welche in fruͤheren Jahren schon Preise fuͤr ihre Faselochsen bekommen, erhalten nur dann Praͤmien, wenn sie im vorigen Jahre keine erhielten, oder wenn der neu vor gefuͤhrte Bullen in eine hoͤhere Klasse gesetzt werden kann, als der des vorigen Jahres.

3) Die aͤlteren Bullen muͤssen wohl gefesselt und mit gehoͤriger Vorsicht vorgefuͤhrt werden.

4) Die Concurrenz auf den Stationen ist an keine Kreis- oder Bezirksabtheilung gebunden.

Gleichzeitig mit dem vorstehend bemerkten werden auch die fuͤr das Jahr 1841 vom Vorstande zuerkannten Preiße fur zweckmaͤßige Einrichtungen der Dungstaͤtten, so wie fuͤr Wiesenverbesserungen oͤffentlich feierlich den Preistraͤgern ausgehaͤndigt, und es werden demnach dieselben hiermit eingeladen, zu dem Ende sich auf der ihnen zunaͤchst ge legenen Station Morgens 10 Uhr einzufinden.

Indem der Unterzeichnete Vorstehendes zur oͤffentlichen Kenntniß bringt, ladet er die Vereins- mitglieder, so wie alle Freunde der Landwirthschaft zu recht vielseitiger Theilnahme an den Preisvertheilungsfesten ein. Dieselben koͤnnten dadurch wesentlich verschoͤnert werden, wenn auch unabhangig von der Preisvertheilung schoͤnes selbstgezogenes Vieh und andere interessante Gegen staͤnde der landwirthschaftlichen Industrie bei dieser Veranlassung dem groͤßeren Publikum zur Ansicht ausgestellt würden.

Auf den Festplaͤtzen werden den verehrlichen Ausschuß⸗ und Vereinsmitgliedern besondere Plaͤtze angewiesen werden.

Gießen, den 22. Juni 1842.

Der Praͤsident des landw. Vereins von Oberhessen von Firnhaber-Jordis.