unterstützungen— beziehen. Dabei ist auch Gewicht darauf zu legen, daß die Hülfsbedürftigkeit der Hinterbliebenen vorwiegend durch die Kriegstheilnahme des Ehemannes oder Vaters und die dadurch eingetretene Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit herbeigeführt ist.
2. Unterstützungs-Vorschläge zu Gunsten von Ascendenten können nur noch ganz ausnahmsweise dann befürwortet werden, wenn außer dem Zusammenhange des Todes des Sohnes oder Enkels mit Feldzugseinwirkungen von 1870/71 dargethan wird, daß der Verstorbene, wiewohl nicht der einzige Ernährer im Sinne des Gesetzes, so doch eine wesentliche und nachhaltige Stütze seiner Eltern und Großeltern thatsächlich gewesen ist und aller Wahrscheinlichkeit nach jetzt, wenn er noch lebte, sein würde. Dabei müssen die Bittsteller der beantragten Gnadenunterstützung vollkommen würdig und ganz dringend bedürftig sein.
II. Vorschläge auf Erhöhung der aus dem Kaiserlichen Dispositionsfonds bewilligten laufenden Unterstützungen, auf Gewährung von Zuschüssen zu gesetzlichen Beihülfen oder auf Gewährung von ein⸗ maligen Unterstützungen neben laufenden sind grundsätzlich nicht mehr zu befürworten.
Hingegen können bei nachgewiesener Würdigkeit und Bedürftigkeit einmalige Unterstützungen aus dem Kriegsministerium zur Verfügung stehenden Fonds zu Gunsten von Wittwen und Kindern anerkannter Invaliden in solchen Fällen befürwortet werden, in welchen die Inanspruchnahme des Kaiserlichen Dispositionsfonds ausgeschlossen ist.
III. Vorschläge auf Weitergewährung von Erziehungsbeihülfen über das gewöhn⸗ liche Alter hinaus können bei nachgewiesener dringender Bedürftigkeit und sofern es sich um eine dem Stande des Kindes gemäße Erziehung oder Ausbildung für einen Lebensberuf handelt, befürwortet werden. Außerdem ist aber Voraussetzung, daß die Bewilligung der Erziehungsbeihülfen an sich den fortan für Neubewilligungen maßgebenden strengeren Grundsätzen entspricht.
IV. Den bezüglichen Berichten sind betreffs der Wittwen und Kinder Unterstützungsvorschläge nach dem beifolgenden Muster statt des durch unser Ausschreiben vom 18. März 1874 vorgeschriebenen Formu⸗ lars, unter Anschluß des gesammten erwachsenden Materials, iusbesondere auch der etwa bei den Bezirks— kommandos vorhandenen Vorgänge beizufügen.
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