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Gießen, den 27. November 1888. Betreffend: Gnadenbewilligungen aus dem Kaiserlichen Dispositionsfond.

Grofherzogliche Kreisant Gießen

die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises.

Nachstehendes Ausschreiben Großh. Ministeriums des Innern und der Justiz vom 12. November 1887 theilen wir Ihnen zur Kenntnißnahme und Nachachtung in vorkommenden Fällen mit.

von Gagern.

Darmstadt, am 2. November 1887. Betreffend: Wie oben.

Das Großherzogliche Ministerium des Innern und der Justiz an die Großherzoglichen Kreisämter.

Nach einer Mittheilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Departement für das Inva⸗ lidenwesen, läßt es der Stand des Kaiserlichen Dispositionsfonds geboten erscheinen, hinsichtlich der Vor schläge zu Gnadenbewilligungen an solche Hinterbliebene von Kriegstheilnehmern, welchen nicht nach Maßgabe der§ 41 ff. und 94 ff. des Militärpensionsgesetzes gesetzliche Beihülfen zu gewähren sind, von der in den letzten Jahren geübten Praxis bis auf Weiteres zu den früheren strengeren Grundsätzen zurückzukehren.

Es ist daher in Bezug auf die Behandlung der in Rede stehenden Unterstützungs-Angelegenheiten, auch soweit es sich um bereits anhängige Anträge handelt, Nachstehendes bestimmt worden:

I. Zu Unterstützungen aus dem Kaiserlichen Dispositionsfonds können fortan nur noch Hinterbliebene von Theilnehmern an dem Kriege von 1870/71 vorgeschlagen werden, und zwar:

1. Wittwen und Waisen nur noch dann, wenn folgende Voraussetzungen zusammentreffen:

a) die Ehe, durch welche die Familienangehörigkeit der Bittsteller zu dem verstorbenen Kriegstheil nehmer begründet ist, muß vor dem Kriege 1870/71 geschlossen sein. Ausnahmen von diesem Grundsatze sind nur in Fällen dringendsten Bedürfnisses oder sonst obwaltender ganz besonderer Verhältnisse zulässig.

b) der Zusammenhang des Todes des Ehemannes oder Vaters mit Kriegseinwirkungen muß in völlig überzeugender Weise dargethan, wenn auch nicht mit aller Sicherheit nachgewiesen, so doch in hohem Grade wahrscheinlich gemacht sein.

War der Verstorbene auf Grund des Kaiserlichen Erlasses vom 22. Juli 1884 berücksichtigt oder zur Berücksichtigung in Aussicht genommen, so muß die Todesursache demjenigen Leiden entsprechen, welches jene Berücksichtigung begründet hat.

Der Nachweis des Zusammenhangs des Todes mit Kriegseinwirkungen ist mittelst ärztlicher Zeugnisse zu führen.

Nur ausnahmsweise dann dürfen andere Beweismittel zugelassen werden, wenn ärztliche Zeugnisse aus besonderen Gründen nicht beizubringen sind, obschon eine ärztliche Behandlung stattgefunden hat.

e) die betreffenden Hinterbliebenen müssen der gnadenweisen Berücksichtigung zweifellos würdig und in hohem Grade bedürftig sein.

Es genügt danach nicht, daß die Bittsteller in ärmlichen Verhältnissen leben oder kein Vermögen besitzen; dieselben müssen sich vielmehr im Zustande besonderer Hülfsbedürftigkeit befinden und dürfen nicht bereits fortlaufende Unterstützungen ans Reichs- oder anderen öffentlichen Fonds abgesehen von Armen