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Betreffend: Die Ausführung des Gesetzes über den Schutz der in fremde Verpflegung gegebenen Kinder unter 6 Jahren.
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an die Großherzoglichen Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Bei Revision der Ueberwachungsbogen über die im Kreise Gießen in fremde Verpflegung gegebenen Kinder unter 6 Jahren haben wir die bedauerliche Wahrnehmung gemacht, daß die bei Ausführung des rubricirten Gesetzes den Großherzoglichen Bürgermeistereien als Ortspolizeibeamten zukommenden Obliegenheiten durchweg gröblich vernachlässigt werden. Die in Ihren Händen befindliche Instruction vom 14. Mai 1880 sagt Ihnen bestimmt und deutlich, was Sie zu thun haben, weshalb Sie auf Unkenntniß Ihrer Pflichten sich nicht berufen können. Mit verschwindenden Ausnahmen finden sich in Spalte 3 der Ueberwachungsbogen keinerlei Einträge von Ihnen, woraus hervorgeht, daß Sie sich um die Kinder nicht bekümmert haben. Aus dem gänzlichen Fehlen von Einträgen der Ortsgeistlichen entnehmen wir, daß dieselben um ihre sehr wünschenswerthe Betheiligung an der Ueberwachung von Ihnen nicht ersucht worden sind, obgleich der§ 11 der Instruction Sie ausdrücklich darauf hinweist. Am tadelnswerthesten erscheint das fast gänzliche Fehlen der ärztlichen Ueberwachung, während doch der§ 12 der Instruction Sie anweist, einen Arzt und zwar thunlichst den in der Gemeinde fungirenden Arzt, Gemeindearzt oder Armenarzt, mit der Ueberwachung zu beauftragen, welcher von dem Pflegling und den Verhältnissen seiner Verpflegung Einsicht zu nehmen und diese Einsichtnahme in Zwischenräumen von längstens 3 Monaten zu wiederholen hat. Dies ist im letzten Jahre nirgends geschehen. Wenn Sie etwa glauben, daß die Revision durch Großherzogliches Kreisgesund⸗ heitsamt die ärztliche Ueberwachung ersetze oder überflüssig mache, so sind Sie im Irrthum. Nach§ 15 der Instruction wird neben der ärztlichen Ueberwachung die Besichtigung durch Großherzogliches Kreisgesundheits— amt bei sich bietender Gelegenheit, jedenfalls aber einmal im Laufe des Jahres vorgenommen und dient vor⸗ nehmlich zur Controle des Pflegewesens im ganzen Kreise.
Bei so mangelhafter Ausführung des rubricirten Gesetzes, wie sie seither stattgefunden hat, kann der humane Zweck desselben nicht erreicht werden. Indem wir denjenigen von Ihnen, welche es angeht, unser ernstes Mißfallen hierüber aussprechen, beauftragen wir Sie, unverzüglich einen Arzt(am einfachsten den Armenarzt) mit der Ueberwachung der unter das rubricirte Gesetz fallenden Pflegekinder zu beauftragen und dafür zu sorgen, daß die Besichtigung mindestens alle 3 Monate stattfindet und das Ergebniß von dem Arzte im Ueberwachungsbogen gewahrt wird. Auch haben Sie selbst in öfterer Wiederholung sich von den Ver— pflegungsverhältnissen persönlich zu überzeugen und den Befund in den Ueberwachungsbogen einzutragen. Ferner wollen Sie die Ortsgeistlichen um ihre Betheiligung an der Ueberwachung ersuchen und denselben auf Verlangen den Ueberwachungsbogen zur Beurkundung ihrer Wahrnehmungen behändigen. Anstände bei der Verpflegung, welche durch eigene Wahrnehmung oder durch Mittheilung anderer Personen zu Ihrer Kenntniß kommen, sind durch geeignete Verfügung zu beseitigen. Wird keine Folge geleistet oder sind die Anstände gröberer Natur, so ist uns Vorlage zu machen.
Wir erwarten, daß dieser Verfügung pünktlich entsprochen wird. Im Monat August werden wir die Ueberwachungsbogen zu einer außerordentlichen Revision einfordern und unfehlbar mit Disciplinarstrafe einschreiten, falls auch alsdann noch Vernachlässigung der instructionsmäßigen Obliegenheiten constatirt wird.
Wir erinnern noch daran, daß von dem Zugang jedes Pflegekindes dem überwachenden Arzt binnen 3 Tagen nach der Anmeldung und dem Großherzoglichen Kreisgesundheitsamt binnen 4 Wochen vorschrifts⸗ mäßige Anzeige zu machen ist(§§ 12 und 9 der Instruction). Beim Ableben eines Pflegekindes haben Sie in allen Fällen an uns zu berichten und Abschrift des von einem approbirten Arzt ausgestellten Todeszeug⸗ nisses, sowie des Ueberwachungsbogens an uns einzusenden. 5
Auch denjenigen von Ihnen, in deren Gemeinden gegenwärtig keine überwachungspflichtigen Pflege⸗ kinder vorhanden sind, empfehlen wir für vorkommende Fälle die sorgfältige Beachtung dieses Ausschreibens. Dr. Boekmann.
Gießen, am 27. März 1885


