Ausgabe 
7.7.1885
 
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Gießen, am 7. Juli 1885.

Betreffend: Die Versicherung von Mobilien.

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Großherzogliche Kreisant Gießen

die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises.

Nach den Bestimmungen des Reglements über das in Beziehung auf die Versicherung von Mobiliar⸗ Gegenständen bei der Aachener und Münchener Feuerversicherungs-Gesellschaft zu beobachtende Verfahren vom 19. April 1837, welches durch§7 der Verordnung vom 11. December 1871, die Versicherung von Mobilien in Feuerversicherungs⸗Anstalten betr., auf die Versicherungen bei sämmtlichen im Großherzogthum zugelassenen Mobiliar⸗Feuerversicherungs⸗Anstalten für anwendbar erklärt worden ist, haben die Großh. Bürgermeistereien, sofern nach der ihnen obliegenden pflichtnäßigen Erwägung die in einem Versicherungsantrage enthaltenen Werthbestimmungen zu hoch gegriffen sind, den Versicherungsantragenden hiervon alsbald in Kenntniß zu setzen und ihn zu befragen, ob er sie reduciren oder seine Zustimmung zu einer vorzunehmenden Taxation ertheilen will, eventuell aber nach näherer Vorschrift des Reglements die Taxation zu veranlassen.

Da Ueberversicherungen leicht Anlaß zu Brandstiftungen geben und daher so viel als thunlich fern zu halten sind, machen wir Sie hierdurch in höchstem Auftrage wiederholt und dringend unter Hinweis auf unser Amtsblatt Nr. 3 vom 25. Februar 1882 auf die Ihnen obliegende Pflicht aufmerksam, bei jedem Versicherungsantrag zu erwägen, ob die in dem Antrag enthaltenen Werthbestimmungen nach der Ihnen bei⸗ wohnenden oder k. H. durch Erkundigung oder Einsicht zu erwerbenden Kenntniß der Verhältnisse nicht über den wahren Werth der Gegenstände angegeben sind und weisen Sie an, eventuell nach Maßgabe der Bestim⸗ mungen des vorerwähnten Reglements zu verfahren.

Zugleich sprechen wir die Erwartung aus, daß Sie in Ihren Berichten über Versicherungsanträge sich namentlich auch darüber äußern werden, daß Sie die Ihnen in der fraglichen Richtung obliegende Prüfung vorgenommen haben.

Dr. Boekmann.