Ausgabe 
22.9.1885
 
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6.

Gießen, am 22. September 1885.

getreffend: Den Nachtwachedienst in den Landgemeinden des Kreises.

Großherzogliche Krtisant Gießen

die Großherzoglichen Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Es ist uns in der letzten Zeit zu verschiedenen Malen bekannt geworden, daß der Nachtwachedienst

in den Gemeinden des Kreises Gießen nicht nach den Vorschriften der Instruction für die Nachtwache vom 11. April 1853 eingerichtet ist, wonach die Nachtwächter verpflichtet sind, in den Monaten Mai, Juni, Juli, August und September schon von 9 Uhr Abends an bis Morgens 4 Uhr und in den übrigen Monaten von 8 Uhr Abends bis Morgens 5 Uhr stündlich den Rundgang durch sämmtliche Straßen des Orts zu machen und die Stunden zu blasen. n Es soll nun gestattet sein, daß der Nachtwachedienst in den Monaten Mai, Juni, Juli, August und September um 10 Uhr Abends beginne und bis Morgens 3 Uhr dauere, und daß er sich in den übrigen Monaten auf die Zeit von Abends 10 Uhr bis Morgens 5 Uhr erstrecke. Wir machen Sie darauf auf⸗ merksam, daß eine geringer bemessene Zeitdauer der Nachtwache ohne unsere ausdrückliche Genehmigung von Ihnen nicht angeordnet werden darf. ö

Auch in denjenigen Orten, welche zur Zeit der Einführung der oben erwähnten Instruction für die Nachtwache nicht zu dem Kreise Gießen gehörten, muß sich der Nachtwachedienst zum Wenigsten über die vorher angegebenen Zeitabschnitte erstrecken; damit nicht im Einklang stehende Einrichtungen sind sofort dementsprechend abzuändern.

Dr. Boekmann.