Ausgabe 
11.11.1885
 
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7.

Gießen, am 11. November 1885.

getreffend: Die Ausführung des Gesetzes über den Schutz der in fremde Verpflegung gegebenen Kinder

Großherzoglicht Artisant Gießen

die Großherzoglichen Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Die auf Grund unsrer allgemeinen Verfügung in obigem Betreff vom 27. März l. J.(Amtsblatt Nr. 1) vorgenommene außerordentliche Revision der Ueberwachungsbogen hat im Allgemeinen ein befriedigendes Resultat zur Folge gehabt.

Die vorgelegten Ueberwachungsbogen werden daher Denjenigen von Ihnen, in deren Gemeinden sich überwachungspflichtige Kinder befinden, mit der nächsten Post zugehen, und in den Fällen, in welchen den bestehenden Bestimmungen nicht entsprochen worden ist, wird besondere Verfügung ergehen.

Wir nehmen übrigens, an die Eingangs erwähnte Verfügung anknüpfend, Veranlassung, Ihnen die nachdrücklichste Beobachtung des rubricirten Gesetzes, beziehungsweise der dazu erlassenen Instruktion (§§ 9, 11, 12 ff.) zu empfehlen und sprechen die Erwartung aus, daß Sie alsbald nach Rücksendung der Ueberwachungsbogen pflichtgemäß die Ihnen obliegenden Amtshandlungen vornehmen werden. Sollten wider Erwarten nach der vorschriftsmäßigen Einsendung im Laufe des nächsten Monats und der von uns vor⸗ genommenen Revision sich ungünstige Resultate ergeben, so würden wir zu unserem Bedauern genöthigt sein, in der Weise, wie dieß durch den Erlaß vom 27. März l. J. in Aussicht genommen war, vorzugehen.

Dr. Boekmann.