Ausgabe 
8.6.1885
 
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Gießen, am 8. Juni 1885.

getreffend: Die Anleitung zu der auf Grund der Landgemeindeordnung vorzunehmenden Wahl des Bürgermeisters, des Beigeordneten und des Gemeinderaths.

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Großherzogliche Artisant hießen

die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Die Bestimmungen des Gesetzes vom 15. Mai l. J., betr. die Wahlen zur Vertretung der Gemeinden, Kreise und Provinzen(Regierungsblatt Nr. 12, Seite 95) bedingen einige Aenderungen der rubricirten Wahlanleitung. Indem wir dieselben nachstehend zu Ihrer Kenntniß bringen, beauftragen wir Sie, bei künftig vorkommenden Wahlen genau hierauf zu achten und namentlich für die Richtigstellung der Formularien zu dem Wahlprotokoll und zu den Anlagen desselben vor deren Gebrauch besorgt zu sein. Sie erhalten von gegenwärtigem Amtsblatt drei Exemplare; zwei sind für den Dienstgebrauch bestimmt und der Wahlanleitung beizulegen, das dritte ist der Sammlung der Amtsblätter einzuverleiben. 1. Auf Grund des Art. 1 des Gesetzes vom 15. Mai l. J. erhält der§ 2 der Wahlanleitung folgende

Fassung:

Stimmfähig sind: 1) alle in der Gemeinde wohnenden Ortsbürger, 2) alle männlichen Einwohner, welche die deutsche Reichsangehörigkeit besitzen und welche seit zwei Jahren ihren Unterstützungswohnsitz in der Gemeinde erworben haben, jedoch unter der Voraussetzung, daß sie zur Zeit der Wahl 25 Jahre alt und vom 1. April des dem Rech⸗ nungsjahr, in welchem die Wahl stattfindet, vorhergehenden Jahres an in der Gemeinde communalsteuer⸗ pflichtig sind. 2. Im 5 3 hat die Ziffer 5 künftig folgende Fassung: 5) mit der Entrichtung der Communalsteuer zur Zeit der Wahl sich länger als zwei Monate im Rück⸗ stande befinden. 3. Da nicht mehr die Zuziehuͤng zur Einkommensteuer, sondern die Communalsteuerpflicht Voraussetzung der Stimmfähigkeit ist, lautet der§ 8 der Anleitung künftig wie folgt:

§ 2.

Die Liste der Stimmberechtigten ist in alphabetischer Ordnung aufzustellen und ist dabei mit der größten Sorgfalt zu verfahren, damit solche vollständig werde. Dieselbe ist demnächst als Anlage dem Wahl⸗ protokolle beizulegen.

Die Liste der Stimmberechtigten ist vor der Offenlegung dem betreffenden Großherzoglichen Steuer Commissariate mitzutheilen, damit dieses unter derselben bescheinige, daß sämmtliche in der Liste aufgeführten Personen vom 1. April des dem Rechnungsjahr, in welchem die Wahl stattfindet, vorhergehenden Jahres an in der Gemeinde communalsteuerpflichtig sind oder, wenn in der Gemeinde Umlagen nicht erhoben werden, nach den gesetzlichen Bestimmungen für den Fall der Erhebung von Umlagen zur Communalsteuer in derselben zugezogen worden sein würden.

4. Ortsbürger, welche nicht in der Gemeinde wohnen, sind nicht mehr stimmfähig. Die Absätze 1 und 2 des§ 9 der Anleitung fallen daher weg.

5. Mit Rücksicht auf die Artikel 2 und 3 des Gesetzes vom 15. Mai l. J. wird der letzte Absatz des § 13 der Anleitung, wie folgt, geändert:

Nur diejenigen Stimmfähigen sind als wahlberechtigt zu betrachten, welche in die festgestellte Liste aufgenommen und zur Zeit der Wahl mit Zahlung der Communalsteuer nicht länger als zwei Monate im Rückstande sind.

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