Pp A
ir
ee ee eee ee
*
Gießen, am 30. December 1884.
Betreffend: Maßregeln gegen Landstreicher und Bettler.
D a 5
Gtoßherjoglicht Ateisant Gießen
die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises.
Mit Bezug auf unser Ausschreiben im obigen Betreff vom 14. August v. J.(Anzeiger Nr. 188) pos. 7, wodurch wir bereits darauf hingewiesen haben, daß es keinem Anstande unterliegt, wenn mehrere Gemeinden sich zur Bekämpfung des Stromerthums zu gemeinschaftlichen Anstalten vereinigen, eröffnen wir Ihnen weiter, daß neuerdings die Errichtung von Verpflegungsstationen behufs Verabreichung von Naturalver— pflegung an Landstreicher und Bettler empfohlen wird.
Was zunächst die örtliche Errichtung dieser Stationen anlangt, so wären solche für größere Bezirke in angemessener Entfernung von einander in 5 Kreise anzulegen und dabei das System der Naturalunter⸗ stützung gegen Arbeitsleistung in jeder einzelnen Gemeinde zu verlassen, wogegen die Verbindlichkeit ein⸗ zuführen wäre, alle in Orten ohne Verpflegungs-Station auftretenden, unterstützungsbedürftigen Vaganten ohne Verabreichung einer Unterstützung an die nächste Station zu verweisen.
Die Verpflegungsstationen sollen, wie wir zur Erläuterung Ihnen weiter bemerken, selbständige An— stalten zur Bekämpfung des Vagantenthums sein, nicht etwa Stationen zur Arbeitercolonie, wohl aber gehen Beide aus demselben Geiste hervor und erstreben dasselbe Ziel.
Dieß vorausgeschickt, beauftragen wir Sie, die Frage einer Prüfung zu unterziehen und baldigst an uns über folgende Punkte Bericht zu erstatten:
1) Ob Sie es vorziehen, statt selbst den Vaganten eine Unterstützung zu gewähren, daß dieselben an bestimmte Stationen verwiesen werden?
2) Welche Gemeinden Sie zur Errichtung derartiger Stationen für geeignet halten, ob die Ihrige oder eine Nachbargemeinde?
3) In welcher Weise Sie glauben, daß die Kosten der Errichtung der Stationen aufzubringen wären, namentlich ob dieselben von jeder Bürgermeisterei nach Maßgabe der von ihr ertheilten Anweisungen zu übernehmen, oder ein Theilungsfuß sämmtlicher für einen Verband entstehenden Kosten unter Zugrundelegung der Seelenzahl der betressenden Gemeinden, oder wie sonst, festzusetzen wäre?
)r. Boekmann.


