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Gießen, am 28. Mai 1884.
getreffend: Vorschriften über die Zulassung selbstthätiger Registrirwaagen zur Aichung und Stempelung.
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Großherzogliche Kreisant Gießen
Großherzogliches Polizeiamt Gießen, die Großherzoglichen Bürgermeistereien und die Groß⸗ herzoglichen Gendarmerie⸗Sections⸗ und Stationscommandos des Kreises.
Unter Bezugnahme auf unser Ausschreiben vom 14. März d. J. in Nr. 65 des Gießener Anzeigers theilen wir Ihnen das nachstehende Ministerial-Ausschreiben zur Kenntnißnahme und Nachachtung hierdurch mit.
Dr. Boekmann.
Zu Nr. M. J. 12410. Darmstadt, am 17. Mai 1884. Betreffend: Wie oben.
Das Großherzogliche Ministerium des Innern und der Justiz
an
die Großherzoglichen Kreisämter.
In Ergänzung unserer Verfügung vom 10. März d. J. bemerken wir, daß die daselbst bezeichneten aichamtlichen Vorschriften auf solche Waagen keine Anwendung finden, welche lediglich zur inneren Controle in einem gewerblichen Betriebe dienen und in solcher Weise mit letzterem, wie es namentlich in Mühlen der Fall ist, verbunden beziehungsweise in denselben eingeschaltet sind, daß eine Benutzung zum Zuwägen an das Publikum nicht möglich ist. Bei Beurtheilung der hierbei in Betracht kommenden Fragen wollen Sie be— sondere Vorsicht anwenden beziehungsweise den Ihnen untergebenen Polizeibehörden anempfehlen und in 1 zweifelhaften Fällen, um unnöthige Störungen im Geschäftsbetrieb zu vermeiden, eine Beschlagnahme vor 0 der herbeizuführenden richterlichen Entscheidung micht veranlassen.
v. Starck. Dr. Linß.


