7.
Gießen, am 25. September 1884.
N
Betreffend: Die provisorische Anstellung eines Brandversicherungs-Inspectors.
Das
Großherzogliche Kreisant Gießen
an
die Großherzoglichen Bürgermeistereien und Ortspolizeibeamten des Kreises.
Nachdem zur Leitung der Abschätzung der größeren, sowie der schwieriger zu beurtheilenden Brand— schäden ein besonderer Brandversicherungs⸗Inspector, zunächst provisorisch, angestellt worden ist, wollen Sie denselben bei Ausübung seines Berufes nach Kräften unterstützen.
Weiter werden Sie hiermit angewiesen, in Ihren Berichten über einen ausgebrochenen Brand sich 8 auch über den Umfang desselben zu äußern und einen Auszug aus dem Brandkataster über die vom 1 Brande betroffenen Gebäude beizulegen, sowie diese Berichte auf die schleunigste Art, nöthigenfalls durch 3 Eilboten an uns gelangen zu lassen. 5 Zu den Amtsbefugnissen des Brandversicherungs-Inspectors gehört weiter:
1. die Revision der Brandschadens-Abschätzungen der Experten;
2. die Prüfung der Richtigkeit der von den Experten festgesetzten Versicherungskapitalien von l Neubauten; 1 3. die Ermittlung der Revisionsbedürftigkeit der Gebäudeversicherungskapitalien einzelner Objecte, ö oder ganzer Ortschaften;
eee eee e
1 4. die Controle der Verwendung der geleisteten Brandentschädigungen; 1 5. die Aufsicht darüber, ob nicht in Mühlen, Fabriken und sonstigen größeren Etablissements Versicher— ungsobjecte aufgenommen worden sind, welche hierzu nicht geeignet erscheinen; 6. Einsicht von dem Zustande der Löschgeräthe und Löschanstalten; ö 7. Kenntnißnahme von der Qualification und Zuverlässigkeit der Experten in Brandversicherungs— ö und Brandentschädigungsangelegenheiten und derer Anleitung zur Ausübung ihres Dienstes. 9
Dr. Boekmann.
Fre...... e
b. r e g
e


