Ausgabe 
21.7.1884
 
Einzelbild herunterladen

6.

Gießen, am 1. August 1884.

getreffend: Die Ausbildung von Kranken- und Wöchnerinnen-Pflegerinnen in der Entbindungsanstalt zu Gießen.

Da 8

Großherzogliche Kteisant Gießen die Großherzoglichen ee des Kreises.

Es sind Einrichtungen dahin getroffen worden, daß in der Großherzoglichen Entbindungsanstalt zu 1 5 ie für die Kranken⸗ und Wöchnerinnenpflege zum Unterricht und zu ihrer Ausbildung zuge assen werden.

Die bezüglichen Curse werden daselbst in den Monaten abgehalten, in welchen kein Hebammencursus stattfindet, zur Zeit in den Monaten Januar und Februar und Juli bis Dezember und zwar von je drei monatlicher Dauer; während dieser Zeit werden die Lehrtöchter abwechselnd in den Wochenzimmern und in der Abtheilung für Frauenkrankheiten(gynäkologischen Klinik) beschäftigt.

Gesuche um Zulassung zum Unterricht sind unter Vorlage eines Zeugnisses des Ortsvorstandes über die Unbescholtenheit und eines kreisärztlichen Attestes über die Qualification der Nachsuchenden an den Director der Entbindungsanstalt zu Gießen zu richten, welchem die Zulassung zum Lehrkursus und Ein berufung zusteht.

Für die Beköstigung in der Anstalt haben die Lehrtöchter den Betrag von 85 Mk.(vom Beginn der nächsten Finanzperiode 1. April 1885 voraussichtlich nur den herabgesetzten Betrag von 74 Mk.) zu entrichten, welcher beim Beginn des Cursus einzuzahlen ist. In einzelnen Ausnahmefällen, insbesondere mit Rücksicht auf das Bedürfniß der inländischen Krankenanstalten an Wärterinnen, kann übrigens die Groß⸗ herzogliche Direction der Entbindungsanstalt mit Genehmigung der Großherzoglichen Provinzial-Direction Oberhessen das Lehrgeld herabsetzen oder selbst ganz erlassen.

Nach beendigtem Cursus erhalten die Lehrtöchter eine von dem Director der Entbinduugsanstalt aus gestellte Bescheinigung darüber, daß sie einen dreimonatlichen Cursus absolvirt haben.

Wir empfehlen Ihnen, hiernach etwaige Interessenten Ihrer Gemeinden zu bedeuten.

Dr. Boekmann.