Ausgabe 
21.5.1884
 
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3.

Gießen, am 21. Mai 1884.

getreffend: Die Mitwirkung der Forensen bei der Festsetzung des Gemeindevoranschlags.

Das

Großherzogliche Kreisant Gießen

die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises.

Nach Art. 1 des rubricirten Gesetzes vom 22. November 1872(Regier.⸗Bl. S. 416) können die in der Gemarkung einer Gemeinde begüterten oder gewerbtreibenden juristischen Personen an der Wahl des Vertreters der Forensen im Gemeinderath durch einen Stellvertreter theilnehmen. Der Großh. Fiscus erscheint, wenn auch die fiscalischen Objecte unter der Verwaltung verschiedener Behörden stehen, nur als 1 Eine juristische Person und kann daher an der Wahl des Vertreters der Forensen einer Gemeinde immer nur durch Einen Stellvertreter theilnehmen.

Behufs einheitlicher Regelung dieser Vertretung ist Großh. Ministerium des Innern und der Justiz mit Großh. Ministerium der Finanzen übereingekommen, dieselbe allgemein den Großh. Oberförstereien zu übertragen. Sie wollen hiernach die für den Großh. Fiscus bestimmten Einladungen zur Wahl der Vertreter der Forensen künftig in allen Fällen den betreffenden Großh. Oberförstereien zugehen lassen und deren Abstimmung als für den Großh. Fiscus abgegeben ent gegen nehmen.

Unser Ausschreiben vom 1. Februar 1873 im Anzeiger Nr. 31 tritt hiermit außer Wirksamkeit.

Dr. Boekmann.

K