Ausgabe 
20.7.1884
 
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Gießen, 20. Juli 1884.

Betreffend: Die Abschätzung der Flurschäden.

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Großherzogliche Kreisant Gießen

die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises.

Nach Passus 6(Ziffer 8, Absatz 3) der durch Kaiserlichen Erlaß vom 11. Juli 1878 genehmigten Abänderungen und Ergänzungen der Instruction vom 2. September 1875 zur Ausführung des Gesetzes über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden(s. Reichsgesetzblatt von 1878, Seite 236) hat der Ortsvorstand in Gemeinschaft mit zwei unparteiischen Ortseingesessenen den Umfang des durch Truppen übungen verursachten Schadens an den vor dem Eintreffen der Abschätzungs-Commission abzuerntenden Früchten festzustellen.

Da nach den dieserhalb bestehenden Bestimmungen die Ortsvorsteher(Bürgermeister oder deren Stellvertreter) für amtliche Geschäfte innerhalb ihres Dienstbezirks Diäten nicht zu beziehen haben, so kann von denselben auch für das erwähnte Geschäft, welches sie, wenn sie auch nebenbei Ortsgerichtsvorsteher oder Feldgeschworene sein sollten, in ihrer Eigenschaft als Ortsvorstand vornehmen, eine Vergütung nicht bean sprucht werden. Dagegen haben die hierbei mitwirkenden Mitglieder des Ortsgerichts oder Feldgeschworenen die vorschriftsmäßigen Tagegelder die ersteren 1% 75 für den Tag und 1 A für den halben Tag, die letzteren 2. 10 für den Tag zu beziehen.

Was die Gewährung von Vergütungen für Vorzeigung der Flurbeschädigungen bei der Aufnahme durch die Abschätzungs⸗Commission anbetrifft, so können, da die Führung der Commission dem Bürgermeister oder dessen Vertreter obliegt, Kosten hierfür nicht in Ansatz gebracht werden.

Sie wollen sich vorkommenden Falls hiernach bemessen.

Dr. Boekmann.