Ausgabe 
6.10.1884
 
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Sießen, am 6. October 1884.

Betreffend: Verbot eines sozialistischen Wahlaufrufs.

Großherzogliche Artisan Gießen

die Großherzoglichen Bürgermeistereien und die Großherzoglichen Gendarmerie⸗Stationen des Kreises.

Unter Bezugnahme auf das im Gießener Anzeiger publicirte Verbot eines sozialistischen Wahlaufrufs weisen wir Sie an, auf die Verbreitung der Druckschrift ein wachsames Auge zu haben und Exemplare derselben da, wo sie sich zum Zweck der Verbreitung vorfinden, in Beschlag zu nehmen und an uns einzusenden. Personen, welche sich mit der Verbreitung befassen, sind zu arretiren und uns vorzuführen.

Nach§ 15 des Reichsgesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemocratie vom 21. October 1878 sind die Localpolizeibehörden befugt, schon vor Erlaß eines Verbots sozialistische Druck schriften der im§ 11 des Gesetzes bezeichneten Art vorläufig in Beschlag zu nehmen. Wir beauftragen die Großherzoglichen Bürgermeistereien, von dieser Befugniß sofort Gebrauch zu machen, sobald sozialistische Druck schriften zu verbreiten versucht werden. Die in Beschlag genommenen Druckschriften sind alsdann binnen 24 Stunden behufs Erlasses des Verbots mit Bericht an uns einzusenden. Die Großherzogliche Gendarmerie wird beauftragt, Druckschriften der vorbezeichneten Art alsbald der betreffenden Bürgermeisterei zur vorläufigen Beschlagnahme zuzustellen. Ueber die Beschlagnahme hat die Bürgermeisterei ein kurzes Protocoll zu errichten. Wer Druckschriften, welche von der Bürgermeisterei vorläufig in Beschlag genommen sind, weiter verbreitet, ist nach§ 19 des Gesetzes ebenfalls strafbar und daher eintretenden Falls zu arretiren und vorzuführen.

Dr. Boekmann.