Gießen, am 28. October 1882.
Betreffend: Das Auswanderungswesen; hier den Geschäftsbetrieb der Auswanderungsagenten.
Das
Großherzogliche Kreisant Gießen.
die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises mit Ausnahme von Gießen.
Das nachstehende Ausschreiben Großherzoglichen Ministeriums des Innern und der Justiz vom 23. d. M. theilen wir Ihnen zur Kenntnißnahme und Nachachtung mit. Dr. Boeckmann.
21.
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Zu. Nr. M. J. 23221. Darmstadt, am 23. Oktober 1882. Betreffend: Wie oben.
Das Großherzogliche Ministerium des Innern und der Justiz
die Großherzoglichen Kreisämter.
Verschiedene im Großherzogthum nicht concessionirte, in deutschen Seehäfen wohnende Schiffsexpedienten versenden an im Inlande wohnende Personen Briefe und Prospecte, in welchen sie um Zuweisung von Passagieren zur Beförderung nach Nordamerika nachsuchen und dafür eine Vergütung von sieben bis zehn Mark pro Person versprechen.
Diese Briefe und Prospecte enthalten die Aufforderung zur Begehung einer nach der inländischen Ge— setzgebung strafbaren Handlung.
Wir fordern Sie auf, diesen Vorgängen genaue Aufmerksamkeit zuzuwenden und gegen alle Personen, welche sich mit der Annahme oder Beförderung von Auswanderern in irgend einer Weise befassen, ohne daß sie hierzu concessionirt sind, auf Grund des F. 22 der Verordnung vom 25. Januar 1851, die Beseitigung der bei Beförderung von Auswanderern bestehenden Mißbräuche betreffend, Strafantrag bei Gericht zu stellen.
Auch Auswanderungslustige wollen Sie bei jeder sich darbietenden Gelegenheit darauf aufmerksam machen, daß sie durch nicht concessionirte Agenten bei der Auswanderung leicht in große Nachtheile gebracht werden können, und darauf hinwirken, daß die Großherzoglichen Bürgermeistereien geeignete Belehrungen und Warnungen in dieser Beziehung eintreten lassen.
v. Starck. 5 de Beauclair.


