Ausgabe 
29.11.1881
 
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20.

Gießen, am 29. December 1881.

Betreffend: Die Ausführung des Reichs⸗Viehseuchengesetzes, hier die Kosten der Abschätzung ꝛc. von Thieren in Entschädigungsfällen. b N

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Großherzogliche Kreisant Gießen

die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises.

Nachstehendes Ausschreiben theilen wir Ihnen zur Kenntniß und Nachachtung mit. Dr. Boekmann.

Zu Nr. M. J. 26667. Darmstadt, am 19. December 1881. Betreff wie oben.

Das Großherzogliche Ministerium des Innern und der Justiz

die Großherzoglichen Kreisämter.

Die Kosten der Abschätzung und der etwa erforderlichen Obduction von Thieren, welche in Seuchefällen auf polizeiliche Anordnung getödtet werden, beziehungsweise nach dieser Anordnung fallen, sollen als Accessorien der gesetzlichen Entschädigung selbst und regelmäßig gleichzeitig mit dieser auf die Großherzogliche Haupt staatskasse(also nicht auf die Criminal⸗ und Polizeikassen) angewiesen werden.

Demgemäß wollen Sie jedesmal nach einer stattgehabten Abschätzung zugleich mit dem Schätzungs protokoll an uns einsenden:

1) das nach den Sätzen der Medicinaltaxe und der Nachtrags⸗Bekanntmachung dazu vom 9. November aeg. Bl. 1. Nr. 24) aufzustellende Gebührenverzeichniß des beamteten Thierarztes oder des an seiner Statt etwa zugezogenen praktischen Thierarztes für die Theilnahme an der Abschätzung sowohl als für die etwaige Obduction; diese Gebühren werden nach§ 6 Ziffer 9 der Novelle vom 28. December 1876 zur Medicinalordnung durch unsere Abtheilung für öffentliche Gesundheitspflege geprüft und festgestellt werden;

2) das Verzeichniß der Vergütungen, welche den beiden weiter zugezogenen Schätzern als Ersatz für Reisekosten und Zeitversäumniß zukommen. Diese Vergütungen berechnen sich(gemäß§ 13 der Großherzog lichen Ausführungsverordnung vom 12. März d. J.) nach den in der Zusammenstellung vom 15. Februar d. J. über dieMaßregeln zur Verhütung und Tilgung der Rinderpest, amtliche Handausgabe, Seite 35 und 36 angegebenen Sätzen und sind von Ihnen zu prüfen, geeigneten Falls richtig zu stellen und mit ent⸗ sprechendem Vermerk zu versehen. 1 f a.

Die Kosten der Tödung von Thieren und der etwaigen Hülfeleistung bei der Obduction(Reichsvieh⸗ seuchengesetz amtliche Handausgabe S. 72, F. 4) sind als Localpolizeikosten zu betrachten.

v. Starck. Fuhr.